Art. 1 § 9a V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Anstaltsambulatorien können in folgenden Betriebsformen geführt werden:

a)

als interdisziplinär geführte AmbulanzenAkut-Ambulanz mit eingeschränkten oder uneingeschränkten Öffnungszeiten; oder

b)

als Fachambulanzen eingeschränkt auf ein medizinisches Sonderfach;Termin-Ambulanz mit eingeschränkten Öffnungszeiten.

c) als Spezialambulanzen spezialisiert auf die Behandlung einzelner Krankheitsbilder; oder
d) als Ambulante Erstversorgungseinheit.

(2) Spezialambulanzen gemäß Abs. 1 lit. c sind bestimmten Fachambulanzen zuzuordnen.

(3) Anstaltsambulatorien können am Krankenhausstandort oder als dislozierte Einheit an einem anderen Standort eingerichtet werden. Letzteres ist nur möglich, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und im RSG vorgesehen ist; § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.2019

(1) Anstaltsambulatorien können in folgenden Betriebsformen geführt werden:

a)

als interdisziplinär geführte AmbulanzenAkut-Ambulanz mit eingeschränkten oder uneingeschränkten Öffnungszeiten; oder

b)

als Fachambulanzen eingeschränkt auf ein medizinisches Sonderfach;Termin-Ambulanz mit eingeschränkten Öffnungszeiten.

c) als Spezialambulanzen spezialisiert auf die Behandlung einzelner Krankheitsbilder; oder
d) als Ambulante Erstversorgungseinheit.

(2) Spezialambulanzen gemäß Abs. 1 lit. c sind bestimmten Fachambulanzen zuzuordnen.

(3) Anstaltsambulatorien können am Krankenhausstandort oder als dislozierte Einheit an einem anderen Standort eingerichtet werden. Letzteres ist nur möglich, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und im RSG vorgesehen ist; § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 10/2018, 24/2020

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