Art. 1 § 9c V-SG (weggefallen)

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Im Übrigen ist die Betriebsform einer Zentralen Aufnahme- und Erstversorgungseinheit zulässig; das ist eine Einrichtung mit uneingeschränkter Betriebszeit, die aus einer Erstversorgungsambulanz und einem Aufnahmebereich mit bewilligungspflichtigen (systemisierten) Betten zur stationären Behandlung von Patienten und Patientinnen für längstens 24 Stunden bestehtArt. 1 § 9c V-SG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen disloziert geführt werden, z.B. zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung. Ihr zulässiges Leistungsspektrum umfasst:

a)

die Durchführung ambulanter Erstversorgung von Akut- und Notfällen inklusive der basalen Unfallversorgung;

b)

die Erstbegutachtung und erforderlichenfalls die Erstbehandlung sonstiger ungeplanter Zugänge samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes;

c)

die Weiterleitung zur Folgebehandlung in die dafür notwendige Fachstruktur innerhalb oder außerhalb der jeweiligen erstversorgenden Krankenanstalt im stationären oder ambulanten Bereich;

d)

die kurze stationäre Behandlung oder Beobachtung bis zu 24 Stunden;

e)

die organisatorische Übernahme ungeplanter stationärer Aufnahmen außerhalb der Routine-Betriebszeiten (Nachtaufnahmen) mit Verlegung auf geeignete Normalpflegebereiche bei Beginn der Routinedienste (Tagdienst).

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.02.2013 bis 31.12.2019
(1) Im Übrigen ist die Betriebsform einer Zentralen Aufnahme- und Erstversorgungseinheit zulässig; das ist eine Einrichtung mit uneingeschränkter Betriebszeit, die aus einer Erstversorgungsambulanz und einem Aufnahmebereich mit bewilligungspflichtigen (systemisierten) Betten zur stationären Behandlung von Patienten und Patientinnen für längstens 24 Stunden bestehtArt. 1 § 9c V-SG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen disloziert geführt werden, z.B. zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung. Ihr zulässiges Leistungsspektrum umfasst:

a)

die Durchführung ambulanter Erstversorgung von Akut- und Notfällen inklusive der basalen Unfallversorgung;

b)

die Erstbegutachtung und erforderlichenfalls die Erstbehandlung sonstiger ungeplanter Zugänge samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes;

c)

die Weiterleitung zur Folgebehandlung in die dafür notwendige Fachstruktur innerhalb oder außerhalb der jeweiligen erstversorgenden Krankenanstalt im stationären oder ambulanten Bereich;

d)

die kurze stationäre Behandlung oder Beobachtung bis zu 24 Stunden;

e)

die organisatorische Übernahme ungeplanter stationärer Aufnahmen außerhalb der Routine-Betriebszeiten (Nachtaufnahmen) mit Verlegung auf geeignete Normalpflegebereiche bei Beginn der Routinedienste (Tagdienst).

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

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