Art. 1 § 19 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person geeignet ist.

(2) Die Eignung gilt als gegeben, wenn aufgrund der persönlichen Fähigkeiten, des Charakters und des Vorlebens ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb gewährleistet ist. Die Eignung ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die antragstellende Person wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechtes oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden ist und von ihr deshalb ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann.

(3) Bei juristischen Personen, offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mussmüssen die zur Vertretung nach außen berufene Person sowie Gesellschafter und Gesellschafterinnen mit einer beherrschenden Stellung die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008

Stand vor dem 24.01.2018

In Kraft vom 05.12.2008 bis 24.01.2018

(1) Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person geeignet ist.

(2) Die Eignung gilt als gegeben, wenn aufgrund der persönlichen Fähigkeiten, des Charakters und des Vorlebens ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb gewährleistet ist. Die Eignung ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die antragstellende Person wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechtes oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden ist und von ihr deshalb ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann.

(3) Bei juristischen Personen, offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mussmüssen die zur Vertretung nach außen berufene Person sowie Gesellschafter und Gesellschafterinnen mit einer beherrschenden Stellung die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008

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