Art. 1 § 25 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt sowie ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger – auch wenn nur ein Teil verpachtet oder übertragen wird oder wenn nur Anteile an einem Krankenanstaltenträger übertragen werden – bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die antragstellende Person keine Bedenken bestehen. Das Vorliegen von Bedenken ist nach § 19 Abs. 2 zu beurteilen.

(2) Die Bezeichnung einer Krankenanstalt oder von Organisationseinheiten einer Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung geändert werden. Die Änderung ist zu bewilligen, wenn die neue Bezeichnung zu keinem Zweifel über die Art des Anstaltsbetriebes Anlass gibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 10/2018

Stand vor dem 24.01.2018

In Kraft vom 15.06.2011 bis 24.01.2018

(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt sowie ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger – auch wenn nur ein Teil verpachtet oder übertragen wird oder wenn nur Anteile an einem Krankenanstaltenträger übertragen werden – bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die antragstellende Person keine Bedenken bestehen. Das Vorliegen von Bedenken ist nach § 19 Abs. 2 zu beurteilen.

(2) Die Bezeichnung einer Krankenanstalt oder von Organisationseinheiten einer Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung geändert werden. Die Änderung ist zu bewilligen, wenn die neue Bezeichnung zu keinem Zweifel über die Art des Anstaltsbetriebes Anlass gibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2011, 10/2018

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