Art. 1 § 32 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Personen versehen werden, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den ärztlichen Beruf zur Ausübung der in Betracht kommenden Tätigkeit berechtigt sind.

(2) Für jede Krankenanstalt ist ein fachlich geeigneter Arzt oder eine fachlich geeignete Ärztin zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Bei Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten muss die Leitung des ärztlichen Dienstes durch eine fachärztlich qualifizierte Person des betreffenden Sonderfaches, wenn aber ein solches nicht besteht, durch einen sonst fachlich geeigneten Arzt oder eine entsprechende Ärztin gewährleistet sein. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. Der Leitung des ärztlichen Dienstes obliegt die Erteilung allgemeiner Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes und ihre Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit des fachärztlichen Personals, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Rechtsträgers der Krankenanstalt in medizinischen Fragen der Krankenanstalt. Wenn es zur Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 5 erforderlich ist, hat die Leitung des ärztlichen Dienstes das Recht, auch im Einzelfall Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes zu erteilen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt.

(3) Mit der Leitung von Abteilungen müssen einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen betraut werden. Neben den mit der Abteilungsleitung betrauten Personen können vom Rechtsträger der Krankenanstalt andere in der Krankenanstalt beschäftigte fachärztlicheinschlägig fachlich qualifizierte PersonenÄrzte und Ärztinnen sowie Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen zur Untersuchung und Behandlung der Kranken in den Abteilungen tätig sein. Bei Bedarf können auch Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin eingesetzt werden. Den mit der Abteilungsleitung betrauten Personen obliegt die Erteilung von Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes in Einzelfällen, der Einsatz und die Ausbildung der zugeteilten Ärzte und Ärztinnen sowie des Pflegepersonals – hinsichtlich des Pflegepersonals allerdings nur im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung im Einzelfall – sowie die Unterstützung der Leitung des ärztlichen Dienstes bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Sofern Abteilungen nicht bestehen, sind diese Aufgaben – soweit die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind – von der Leitung des ärztlichen Dienstes wahrzunehmen.

(3a) Bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie können von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in der Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind. Dasselbe gilt, wenn solche Abteilungen zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden.

(4) Bei Departments, Fachschwerpunkten, reduzierten Organisationseinheiten, Laboratorien, Ambulatorien, Instituten und Prosekturen von Krankenanstalten kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben der mit der Leitung der jeweiligen Organisationseinheit betrauten Person zu. Der Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Wenn für ein nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommendes medizinisches Sonderfach keine eigene fachrichtungsbezogene oder sonstige Organisationseinheit besteht, dann muss für dieses Sonderfach eine fachärztliche Betreuung durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen sichergestellt sein. In dislozierten Tageskliniken ist auch die Heranziehung von Belegärzten oder Belegärztinnen zulässig.

(6) Bei Behandlung von Krankheiten, die nicht nur in ein einziges medizinisches Fachgebiet fallen, hat der zunächst behandelnde Arzt oder die Ärztin den Facharzt oder die Fachärztin des betreffenden medizinischen Sonderfaches beizuziehen bzw. die Behandlung allenfalls an diese abzutreten.

(7) Die mit der Leitung des ärztlichen Dienstes betraute Person muss bei Verhinderung durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete Ärztin, in Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten durch eine in gleicher Weise fachärztlich qualifizierte Person vertreten werden. Die Personen, die mit der Leitung einer Abteilung oder einer sonst im Abs. 3 erwähnten Einrichtung betraut sind, müssen im Falle der Verhinderung durch in gleicher Weise qualifizierte Ärzte oder Ärztinnen vertreten werden.

(8) Die Bestellung der Leitung des ärztlichen Dienstes oder der Leitung von Einrichtungen nach Abs. 3 bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn die zu bestellende Person die in Betracht kommenden Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 und 7 erfüllt und die Bestellung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt zu erteilen. Bei Pflegeanstalten für chronisch Kranke kann die Landesregierung vom Erfordernis der Bestellung der Leitung des ärztlichen Dienstes Nachsicht erteilen, wenn die Aufsicht durch einen Arzt oder eine Ärztin mit entsprechender Eignung gesichert ist. Stellen, die aufgrund der einschlägigen universitätsrechtlichen Vorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen dieses Absatzes ausgenommen.

(9) Eine gemäß Abs. 8 erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder der Arzt oder die Ärztin schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.

(10) Die von den Ärzten oder Ärztinnen an Krankenanstalten zu führenden Berufsbezeichnungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die unbefugte Führung dieser Berufsbezeichnungen sowie die Führung einer anderen Berufsbezeichnung, die geeignet ist, eine diesen Berufsbezeichnungen entsprechende Dienstobliegenheit vorzutäuschen, sind verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013, 10/2018, 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.2019

(1) Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Personen versehen werden, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den ärztlichen Beruf zur Ausübung der in Betracht kommenden Tätigkeit berechtigt sind.

(2) Für jede Krankenanstalt ist ein fachlich geeigneter Arzt oder eine fachlich geeignete Ärztin zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Bei Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten muss die Leitung des ärztlichen Dienstes durch eine fachärztlich qualifizierte Person des betreffenden Sonderfaches, wenn aber ein solches nicht besteht, durch einen sonst fachlich geeigneten Arzt oder eine entsprechende Ärztin gewährleistet sein. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. Der Leitung des ärztlichen Dienstes obliegt die Erteilung allgemeiner Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes und ihre Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit des fachärztlichen Personals, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Rechtsträgers der Krankenanstalt in medizinischen Fragen der Krankenanstalt. Wenn es zur Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 5 erforderlich ist, hat die Leitung des ärztlichen Dienstes das Recht, auch im Einzelfall Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes zu erteilen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt.

(3) Mit der Leitung von Abteilungen müssen einschlägig fachlich qualifizierte Ärzte und Ärztinnen betraut werden. Neben den mit der Abteilungsleitung betrauten Personen können vom Rechtsträger der Krankenanstalt andere in der Krankenanstalt beschäftigte fachärztlicheinschlägig fachlich qualifizierte PersonenÄrzte und Ärztinnen sowie Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen zur Untersuchung und Behandlung der Kranken in den Abteilungen tätig sein. Bei Bedarf können auch Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin eingesetzt werden. Den mit der Abteilungsleitung betrauten Personen obliegt die Erteilung von Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes in Einzelfällen, der Einsatz und die Ausbildung der zugeteilten Ärzte und Ärztinnen sowie des Pflegepersonals – hinsichtlich des Pflegepersonals allerdings nur im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung im Einzelfall – sowie die Unterstützung der Leitung des ärztlichen Dienstes bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Sofern Abteilungen nicht bestehen, sind diese Aufgaben – soweit die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind – von der Leitung des ärztlichen Dienstes wahrzunehmen.

(3a) Bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie können von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in der Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind. Dasselbe gilt, wenn solche Abteilungen zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden.

(4) Bei Departments, Fachschwerpunkten, reduzierten Organisationseinheiten, Laboratorien, Ambulatorien, Instituten und Prosekturen von Krankenanstalten kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben der mit der Leitung der jeweiligen Organisationseinheit betrauten Person zu. Der Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Wenn für ein nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommendes medizinisches Sonderfach keine eigene fachrichtungsbezogene oder sonstige Organisationseinheit besteht, dann muss für dieses Sonderfach eine fachärztliche Betreuung durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen sichergestellt sein. In dislozierten Tageskliniken ist auch die Heranziehung von Belegärzten oder Belegärztinnen zulässig.

(6) Bei Behandlung von Krankheiten, die nicht nur in ein einziges medizinisches Fachgebiet fallen, hat der zunächst behandelnde Arzt oder die Ärztin den Facharzt oder die Fachärztin des betreffenden medizinischen Sonderfaches beizuziehen bzw. die Behandlung allenfalls an diese abzutreten.

(7) Die mit der Leitung des ärztlichen Dienstes betraute Person muss bei Verhinderung durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete Ärztin, in Sonderkrankenanstalten für bestimmte Krankheiten durch eine in gleicher Weise fachärztlich qualifizierte Person vertreten werden. Die Personen, die mit der Leitung einer Abteilung oder einer sonst im Abs. 3 erwähnten Einrichtung betraut sind, müssen im Falle der Verhinderung durch in gleicher Weise qualifizierte Ärzte oder Ärztinnen vertreten werden.

(8) Die Bestellung der Leitung des ärztlichen Dienstes oder der Leitung von Einrichtungen nach Abs. 3 bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn die zu bestellende Person die in Betracht kommenden Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 und 7 erfüllt und die Bestellung einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb gewährleistet. Die Genehmigung ist bei Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt zu erteilen. Bei Pflegeanstalten für chronisch Kranke kann die Landesregierung vom Erfordernis der Bestellung der Leitung des ärztlichen Dienstes Nachsicht erteilen, wenn die Aufsicht durch einen Arzt oder eine Ärztin mit entsprechender Eignung gesichert ist. Stellen, die aufgrund der einschlägigen universitätsrechtlichen Vorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen dieses Absatzes ausgenommen.

(9) Eine gemäß Abs. 8 erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder der Arzt oder die Ärztin schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.

(10) Die von den Ärzten oder Ärztinnen an Krankenanstalten zu führenden Berufsbezeichnungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die unbefugte Führung dieser Berufsbezeichnungen sowie die Führung einer anderen Berufsbezeichnung, die geeignet ist, eine diesen Berufsbezeichnungen entsprechende Dienstobliegenheit vorzutäuschen, sind verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 8/2013, 10/2018, 24/2020

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