Art. 1 § 35 V-SG

Spitalgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.9999

(1) In allgemeinen Krankenanstalten, soweit sie zur Ausbildung inDie Rechtsträger der Allgemeinmedizin anerkanntFondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum und in Sonderkrankenanstalten in jenen Bereichen, hinsichtlich derer sie zur Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf den im Ärztegesetz vorgesehenen Gebieten anerkannt sind, müssen so viele in Ausbildung zur Allgemeinmedizin stehende Ärzte oder Ärztinnen beschäftigt werdenLeistungsangebot sicherzustellen, dass auf jeden von ihnen höchstens 15 systemisierte Betten (Akutbetten) entfallen. Mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers geltendem künftigen Bedarf an Ärzten und Ärztinnen für diese Berechnung als EinheitAllgemeinmedizin eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt oder zur Ärztin für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht. Dabei ist auf die Beratungsergebnisse der beim Bund eingerichteten Kommission für die ärztliche Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(2) Auf die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Ärzte und Ärztinnen können in fachärztlicher Ausbildung stehende Personen angerechnet werden, wenn sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfs in den betreffenden Sonderfächern nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden. Diese Sonderfächer (Mangelfächer) sind nach Anhörung der Rechtsträger der in Betracht kommenden Krankenanstalten und der gesetzlichen Berufsvertretung der Ärzte und Ärztinnen Vorarlbergs von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung für ein solches Sonderfach stehende Ärzte und Ärztinnen können auch während der Absolvierung der Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.

(3) Die Rechtsträger der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten haben die Ausbildungsstellen im Sinne des Abs. 2, die Zahl der auf diesen Ausbildungsstellen beschäftigten Personen und die Zahl der in Ausbildung zur Allgemeinmedizin stehenden Personen alljährlich bis Ende Jänner für das vorangegangene Kalenderjahr der Landesregierung zu melden.

(4) Durch eine Verminderung der Zahl der systemisierten Betten (Akutbetten) wird das Beschäftigungsverhältnis der bereits in der Krankenanstalt tätigen Turnusärzte oder -ärztinnen nicht berührt.

(53) Den Turnusärzten und -ärztinnen gebührt, wenn das Entgelt nicht durch andere landesgesetzliche Regelungen bestimmt ist, ein angemessenes Entgelt nach freier Vereinbarung. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so

a)

gebührt im ersten Dienstjahr ein Monatsentgelt in der Höhe von 90 v.H., im zweiten und dritten Dienstjahr ein Monatsentgelt in der Höhe von 100 v.H. des Anfangsgehaltes eines kündbaren Gemeindeangestellten des höheren Dienstes samt Teuerungszuschlägen und Familienzulagen;

b)

sind für die Vorrückung in höhere Entgeltstufen die Zeiten, während denen sie als Turnusärzte oder -ärztinnen in einer anderen als Ausbildungsstätte zugelassenen Krankenanstalt oder in einem Lehrambulatorium oder einer Lehrpraxis mit Erfolg praktisch tätig waren, anzurechnen;

c)

kann neben dem Monatsentgelt ein Sonderentgelt für vermehrte Dienstleistung sowie für Nacht- oder Bereitschaftsdienst gewährt werden.

(64) Die Rechtsträger der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten haben den Mitgliedern der Ausbildungskommission der ärztlichen Berufsvertretung der Ärzte und Ärztinnen Vorarlbergs zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

a)

den Zutritt zu den Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten;

b)

Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die zur Überprüfung der Ausbildung der Turnusärzte und -ärztinnen erforderlich sind (etwa Personalaufzeichnungen, Rasterzeugnisse, Dienstpläne); und

c)

alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2018

Stand vor dem 24.01.2018

In Kraft vom 07.12.2005 bis 24.01.2018

(1) In allgemeinen Krankenanstalten, soweit sie zur Ausbildung inDie Rechtsträger der Allgemeinmedizin anerkanntFondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum und in Sonderkrankenanstalten in jenen Bereichen, hinsichtlich derer sie zur Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf den im Ärztegesetz vorgesehenen Gebieten anerkannt sind, müssen so viele in Ausbildung zur Allgemeinmedizin stehende Ärzte oder Ärztinnen beschäftigt werdenLeistungsangebot sicherzustellen, dass auf jeden von ihnen höchstens 15 systemisierte Betten (Akutbetten) entfallen. Mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers geltendem künftigen Bedarf an Ärzten und Ärztinnen für diese Berechnung als EinheitAllgemeinmedizin eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt oder zur Ärztin für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht. Dabei ist auf die Beratungsergebnisse der beim Bund eingerichteten Kommission für die ärztliche Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(2) Auf die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Ärzte und Ärztinnen können in fachärztlicher Ausbildung stehende Personen angerechnet werden, wenn sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfs in den betreffenden Sonderfächern nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden. Diese Sonderfächer (Mangelfächer) sind nach Anhörung der Rechtsträger der in Betracht kommenden Krankenanstalten und der gesetzlichen Berufsvertretung der Ärzte und Ärztinnen Vorarlbergs von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung für ein solches Sonderfach stehende Ärzte und Ärztinnen können auch während der Absolvierung der Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.

(3) Die Rechtsträger der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten haben die Ausbildungsstellen im Sinne des Abs. 2, die Zahl der auf diesen Ausbildungsstellen beschäftigten Personen und die Zahl der in Ausbildung zur Allgemeinmedizin stehenden Personen alljährlich bis Ende Jänner für das vorangegangene Kalenderjahr der Landesregierung zu melden.

(4) Durch eine Verminderung der Zahl der systemisierten Betten (Akutbetten) wird das Beschäftigungsverhältnis der bereits in der Krankenanstalt tätigen Turnusärzte oder -ärztinnen nicht berührt.

(53) Den Turnusärzten und -ärztinnen gebührt, wenn das Entgelt nicht durch andere landesgesetzliche Regelungen bestimmt ist, ein angemessenes Entgelt nach freier Vereinbarung. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so

a)

gebührt im ersten Dienstjahr ein Monatsentgelt in der Höhe von 90 v.H., im zweiten und dritten Dienstjahr ein Monatsentgelt in der Höhe von 100 v.H. des Anfangsgehaltes eines kündbaren Gemeindeangestellten des höheren Dienstes samt Teuerungszuschlägen und Familienzulagen;

b)

sind für die Vorrückung in höhere Entgeltstufen die Zeiten, während denen sie als Turnusärzte oder -ärztinnen in einer anderen als Ausbildungsstätte zugelassenen Krankenanstalt oder in einem Lehrambulatorium oder einer Lehrpraxis mit Erfolg praktisch tätig waren, anzurechnen;

c)

kann neben dem Monatsentgelt ein Sonderentgelt für vermehrte Dienstleistung sowie für Nacht- oder Bereitschaftsdienst gewährt werden.

(64) Die Rechtsträger der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten haben den Mitgliedern der Ausbildungskommission der ärztlichen Berufsvertretung der Ärzte und Ärztinnen Vorarlbergs zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

a)

den Zutritt zu den Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten;

b)

Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die zur Überprüfung der Ausbildung der Turnusärzte und -ärztinnen erforderlich sind (etwa Personalaufzeichnungen, Rasterzeugnisse, Dienstpläne); und

c)

alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten