Art. 1 § 53 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker oder Konsiliarapothekerinnen zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs. 2 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Es dürfen nur Personen mit einem Universitätsabschluss im Studienfach der Pharmazie bestellt werden, welche die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt haben und in der Lage sind, die im Abs. 2 genannten Aufgaben zu erfüllen; die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Hinsichtlich der Ausbildung sind Personen mit einem Diplom, das nach dem Recht der Europäischen Union oder staatsvertraglichen Verpflichtungen gleichwertig ist, gleichgestellt.

(2) Der Konsiliarapotheker oder die Konsiliarapothekerin hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens ein Mal vierteljährlich bzw. bei selbständigen Ambulatorien mindestens ein Mal jährlich zu überprüfen und allfällige Mängel der Leitung des ärztlichen Dienstes zu melden; ferner diese in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2018

Stand vor dem 24.01.2018

In Kraft vom 07.12.2005 bis 24.01.2018

(1) Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker oder Konsiliarapothekerinnen zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs. 2 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Es dürfen nur Personen mit einem Universitätsabschluss im Studienfach der Pharmazie bestellt werden, welche die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt haben und in der Lage sind, die im Abs. 2 genannten Aufgaben zu erfüllen; die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Hinsichtlich der Ausbildung sind Personen mit einem Diplom, das nach dem Recht der Europäischen Union oder staatsvertraglichen Verpflichtungen gleichwertig ist, gleichgestellt.

(2) Der Konsiliarapotheker oder die Konsiliarapothekerin hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens ein Mal vierteljährlich bzw. bei selbständigen Ambulatorien mindestens ein Mal jährlich zu überprüfen und allfällige Mängel der Leitung des ärztlichen Dienstes zu melden; ferner diese in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2018

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