Art. 1 § 94b V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Ambulante Leistungen der Fondskrankenanstalten hat der Landesgesundheitsfonds für jene Personen gemäß § 94 Abs. 1 und 2 abzugelten, die gemäß § 51 Abs. 1 ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind oder die Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 51 Abs. 2 in Anspruch nehmen. Die Abgeltung hat durch LKF-Gebührenersätze in Verbindung mit einer Strukturpauschale zu erfolgen.

(2) Im Nebenkostenstellenbereich sind Leistungen in der Form einer Pauschale abzugelten.

(3) Der Landesgesundheitsfonds hat in den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (§ 4 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes) zu bestimmendas Nähere zur Ermittlung und zur Auszahlung der LKF-Gebührenersätze, in welcher Form ambulanteder Strukturpauschale und der Nebenkostenstellenpauschale zur Abgeltung der Leistungen an Personender jeweiligen Fondskrankenanstalten gemäß § 94 und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich abgegolten werden. Auf Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur zur Verwirklichung eines österreichweit einheitlichen leistungsorientierten Abrechnungssystems für ambulante Leistungen ist Bedacht zu nehmenfestzulegen. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.

(3) Sofern für ambulante Leistungen gemäß Abs. 2 eine Pauschalabgeltung erfolgt, sind zur Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß § 94 Abs. 2 sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG die Gebühren gemäß § 80 in Verbindung mit § 84 heranzuziehen.

(4) Der für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß § 94 Abs. 2 sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten sowie des Beihilfenäquivalents jährlich mit Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann rückwirkend mit 1. Jänner des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015, 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2019

(1) Ambulante Leistungen der Fondskrankenanstalten hat der Landesgesundheitsfonds für jene Personen gemäß § 94 Abs. 1 und 2 abzugelten, die gemäß § 51 Abs. 1 ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind oder die Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 51 Abs. 2 in Anspruch nehmen. Die Abgeltung hat durch LKF-Gebührenersätze in Verbindung mit einer Strukturpauschale zu erfolgen.

(2) Im Nebenkostenstellenbereich sind Leistungen in der Form einer Pauschale abzugelten.

(3) Der Landesgesundheitsfonds hat in den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (§ 4 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes) zu bestimmendas Nähere zur Ermittlung und zur Auszahlung der LKF-Gebührenersätze, in welcher Form ambulanteder Strukturpauschale und der Nebenkostenstellenpauschale zur Abgeltung der Leistungen an Personender jeweiligen Fondskrankenanstalten gemäß § 94 und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich abgegolten werden. Auf Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur zur Verwirklichung eines österreichweit einheitlichen leistungsorientierten Abrechnungssystems für ambulante Leistungen ist Bedacht zu nehmenfestzulegen. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.

(3) Sofern für ambulante Leistungen gemäß Abs. 2 eine Pauschalabgeltung erfolgt, sind zur Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß § 94 Abs. 2 sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG die Gebühren gemäß § 80 in Verbindung mit § 84 heranzuziehen.

(4) Der für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß § 94 Abs. 2 sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten sowie des Beihilfenäquivalents jährlich mit Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann rückwirkend mit 1. Jänner des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2015, 24/2020

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