Art. 1 § 96 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten nach § 94 Abs. 1 und 2, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten (§ 51 Abs. 1 und 2) Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:

a)

LKF-Gebührenersätze des Landesgesundheitsfonds gemäß § 94a;

b)

Zahlungen des Landesgesundheitsfonds gemäß § 94b;

c)

Kosten- und Finanzierungsbeiträge gemäß § 85 dieses Gesetzes und gemäß § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;

d)

sonstige Zahlungen nach dem Landesgesundheitsfondsgesetz.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, sowie im Einvernehmen zwischen dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Land Vorarlberg ausgenommene Leistungen.

(3) Abs. 1 gilt weiters nicht für jene Leistungen, die mit den folgenden Gebühren abgegolten werden:

a)

Sondergebühren gemäß § 78 Abs. 1 lit. b und c sowie § 79 Abs. 1 lit. b und c;

b)

Gebühren für ambulatorische Behandlungen gemäß § 80, soweit diese Leistungen nicht gemäß § 94b vom Landesgesundheitsfonds abgegolten werden;

c)

Gebühren für Begleitpersonen gemäß § 82;

d)

Ärztehonorare gemäß § 86.

(4) Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auf Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2006, 67/2008, 10/2015, 24/2020

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.02.2015 bis 31.12.2019

(1) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten nach § 94 Abs. 1 und 2, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten (§ 51 Abs. 1 und 2) Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:

a)

LKF-Gebührenersätze des Landesgesundheitsfonds gemäß § 94a;

b)

Zahlungen des Landesgesundheitsfonds gemäß § 94b;

c)

Kosten- und Finanzierungsbeiträge gemäß § 85 dieses Gesetzes und gemäß § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;

d)

sonstige Zahlungen nach dem Landesgesundheitsfondsgesetz.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, sowie im Einvernehmen zwischen dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Land Vorarlberg ausgenommene Leistungen.

(3) Abs. 1 gilt weiters nicht für jene Leistungen, die mit den folgenden Gebühren abgegolten werden:

a)

Sondergebühren gemäß § 78 Abs. 1 lit. b und c sowie § 79 Abs. 1 lit. b und c;

b)

Gebühren für ambulatorische Behandlungen gemäß § 80, soweit diese Leistungen nicht gemäß § 94b vom Landesgesundheitsfonds abgegolten werden;

c)

Gebühren für Begleitpersonen gemäß § 82;

d)

Ärztehonorare gemäß § 86.

(4) Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auf Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2006, 67/2008, 10/2015, 24/2020

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