Art. 1 § 100 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.9999

(1) DieSofern ein RSG nach § 41 Abs. 1 des Landesgesundheitsfondsgesetzes beschlossen und durch Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH nach § 42 des Landesgesundheitsfondsgesetzes für verbindlich erklärt wurde, gilt dieser als RSG im Sinne dieses Gesetzes, soweit er Angelegenheiten des Art. 12 B-VG betrifft.

(2) Sofern kein Einvernehmen in der Landes-Zielsteuerungskommission über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG nach § 41 Abs. 1 des Landesgesundheitsfondsgesetzes und daher keine diesbezügliche Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH nach § 42 des Landesgesundheitsfondsgesetzes zustande kommt, hat die Landesregierung muss für Fondskrankenanstaltenin sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 1 bis 4 durch Verordnung einen Regionalen Strukturplan Gesundheit erlassen. Der Regionale Strukturplan Gesundheit dient der Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären und spitalsambulanten Krankenversorgung im Land.

(2) Der Regionale Strukturplan Gesundheit hatRSG für jede Krankenanstalt und bei Krankenanstalten mit mehreren Standorten für jeden Standort unter Bedachtnahme auf die Art und Betriebsformzu erlassen, der Krankenanstalt sowie den Standort insbesondere festzulegen:

a)

die medizinischen Fachbereiche, die angeboten werden dürfen, und die dafür vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten und bei Bedarf deren besondere Betriebsform;

b)

die höchstzulässige Gesamtbettenzahl sowie die höchstzulässige Bettenzahl je medizinischem Fachbereich;

c)

die höchstzulässige Bettenzahl in Intensiv- und Überwachungsbereichen;

d)

die Art und Anzahl der medizinischen Großgeräte;

e)

die Festlegung von medizinischen Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichen;

f)

die höchstzulässige Gesamtbettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte.

Wenn in Krankenanstalten mit mehreren Standorten standortübergreifende Organisationseinheiten geführt werden, dann soll der Regionale Strukturplan Gesundheit für diese Organisationseinheiten das jeweilige Leistungsspektrum je Standort festlegen.

(3) Der Regionale Strukturplan Gesundheit ist mit den Planungen des Landesgesundheitsfonds sowie mit anderen Planungen des Landes abzustimmen; er muss sich im Rahmen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages, des Landes-Zielsteuerungsvertrages und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit befinden. Die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden sind zu berücksichtigenAnwendungsbereich auf Fondskrankenanstalten beschränkt.

(43) Die Landesregierung kann in der Verordnung nach Abs. 12 öffentliche Krankenanstalten, private gemeinnützige Krankenanstalten oder sonstige Krankenanstalten mit einem Kassenvertrag, die keine Fondskrankenanstalten sind, in den Regionalen Strukturplan GesundheitRSG miteinbeziehen, wenn und soweit dies zur Verbesserung der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit beiträgt. Soweit die Verordnung auch Planungen für andere Krankenanstalten enthält, binden sie lediglich das Land als Träger von Privatrechten.

(4) Die Landesregierung kann auf Antrag des Rechtsträgers einer Fondskrankenanstalt im Einzelfall mit Bescheid Abweichungen vom RSG bewilligen, wenn die Maßnahme

a)

notwendig ist, um den Einsatz des ärztlichen Personals und das von ihm erbrachte Leistungsangebot organisatorisch oder örtlich zu konzentrieren,

b)

mit dem ÖSG und den darin ausgewiesenen Planungswerten und Strukturqualitätskriterien im Einklang steht und

c)

die Einhaltung der landesweit höchstzulässigen Gesamtbettenzahl je medizinischem Sonderfach gewährleistet ist.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 4 liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Auflagen, Befristungen und Bedingungen erteilt werden. Sofern eine Verordnung nach Abs. 1 erlassen wurde, darf die Bewilligung nur nach Einholung und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Landes-Zielsteuerungskommission zur beabsichtigten Bewilligung erteilt werden. Der Bescheid ist zu widerrufen, wenn nicht binnen eines Jahres nach Ausstellung eine entsprechende Anpassung des RSG erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011, 8/2013, 46/2013, 10/2018

Stand vor dem 24.01.2018

In Kraft vom 20.09.2013 bis 24.01.2018

(1) DieSofern ein RSG nach § 41 Abs. 1 des Landesgesundheitsfondsgesetzes beschlossen und durch Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH nach § 42 des Landesgesundheitsfondsgesetzes für verbindlich erklärt wurde, gilt dieser als RSG im Sinne dieses Gesetzes, soweit er Angelegenheiten des Art. 12 B-VG betrifft.

(2) Sofern kein Einvernehmen in der Landes-Zielsteuerungskommission über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG nach § 41 Abs. 1 des Landesgesundheitsfondsgesetzes und daher keine diesbezügliche Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH nach § 42 des Landesgesundheitsfondsgesetzes zustande kommt, hat die Landesregierung muss für Fondskrankenanstaltenin sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 1 bis 4 durch Verordnung einen Regionalen Strukturplan Gesundheit erlassen. Der Regionale Strukturplan Gesundheit dient der Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären und spitalsambulanten Krankenversorgung im Land.

(2) Der Regionale Strukturplan Gesundheit hatRSG für jede Krankenanstalt und bei Krankenanstalten mit mehreren Standorten für jeden Standort unter Bedachtnahme auf die Art und Betriebsformzu erlassen, der Krankenanstalt sowie den Standort insbesondere festzulegen:

a)

die medizinischen Fachbereiche, die angeboten werden dürfen, und die dafür vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten und bei Bedarf deren besondere Betriebsform;

b)

die höchstzulässige Gesamtbettenzahl sowie die höchstzulässige Bettenzahl je medizinischem Fachbereich;

c)

die höchstzulässige Bettenzahl in Intensiv- und Überwachungsbereichen;

d)

die Art und Anzahl der medizinischen Großgeräte;

e)

die Festlegung von medizinischen Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichen;

f)

die höchstzulässige Gesamtbettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte.

Wenn in Krankenanstalten mit mehreren Standorten standortübergreifende Organisationseinheiten geführt werden, dann soll der Regionale Strukturplan Gesundheit für diese Organisationseinheiten das jeweilige Leistungsspektrum je Standort festlegen.

(3) Der Regionale Strukturplan Gesundheit ist mit den Planungen des Landesgesundheitsfonds sowie mit anderen Planungen des Landes abzustimmen; er muss sich im Rahmen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages, des Landes-Zielsteuerungsvertrages und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit befinden. Die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden sind zu berücksichtigenAnwendungsbereich auf Fondskrankenanstalten beschränkt.

(43) Die Landesregierung kann in der Verordnung nach Abs. 12 öffentliche Krankenanstalten, private gemeinnützige Krankenanstalten oder sonstige Krankenanstalten mit einem Kassenvertrag, die keine Fondskrankenanstalten sind, in den Regionalen Strukturplan GesundheitRSG miteinbeziehen, wenn und soweit dies zur Verbesserung der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit beiträgt. Soweit die Verordnung auch Planungen für andere Krankenanstalten enthält, binden sie lediglich das Land als Träger von Privatrechten.

(4) Die Landesregierung kann auf Antrag des Rechtsträgers einer Fondskrankenanstalt im Einzelfall mit Bescheid Abweichungen vom RSG bewilligen, wenn die Maßnahme

a)

notwendig ist, um den Einsatz des ärztlichen Personals und das von ihm erbrachte Leistungsangebot organisatorisch oder örtlich zu konzentrieren,

b)

mit dem ÖSG und den darin ausgewiesenen Planungswerten und Strukturqualitätskriterien im Einklang steht und

c)

die Einhaltung der landesweit höchstzulässigen Gesamtbettenzahl je medizinischem Sonderfach gewährleistet ist.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 4 liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Auflagen, Befristungen und Bedingungen erteilt werden. Sofern eine Verordnung nach Abs. 1 erlassen wurde, darf die Bewilligung nur nach Einholung und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Landes-Zielsteuerungskommission zur beabsichtigten Bewilligung erteilt werden. Der Bescheid ist zu widerrufen, wenn nicht binnen eines Jahres nach Ausstellung eine entsprechende Anpassung des RSG erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 27/2011, 8/2013, 46/2013, 10/2018

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