Art. 1 § 101 V-SG

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.9999

Bei der Spitalplanung sind im Einzelnen insbesondere folgende Ziele zu beachten:

a)

Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Leistungsspektrum aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden. Zu diesem Zweck können auch Schwerpunktbildungen an einzelnen Standorten vorgenommen werden.

b)

Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige, bestmöglich erreichbare sowie wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der Bevölkerung gewährleisten.

c)

Durch eine Verlagerung von Leistungen in den ambulanten (spitalsambulanten und niedergelassenen Bereich sowie selbständige Ambulatorien) und rehabilitativen Bereich sollen die Krankenanstalten, die in den Anwendungsbereich des Regionalen Strukturplanes GesundheitRSG fallen, nachhaltig entlastet sowie die Häufigkeit der Aufenthalte und die Krankenhaus-Verweildauer auf das medizinisch notwendige Maß verringert werden.

d)

Bei der Errichtung und Aufrechterhaltung von Abteilungen, Departments und Fachschwerpunkten sind die definierten Mindestbettenzahlen zu berücksichtigen; von diesen kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden. Die abgestufte Versorgung durch Akutkrankenanstalten soll nicht durch die Ausweitung der Konsiliararzttätigkeit unterlaufen werden.

e)

Im Interesse der medizinischen Qualitätssicherung und der wirtschaftlichen Führung der Krankenanstalten soll eine Beschränkung der Konsiliararzttätigkeit auf die Intentionen des § 11 und § 11b § 11a (Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher Diagnose und Therapie bereits stationär versorgter Patienten) erfolgen, soweit dies unter Schonung wohlerworbener Rechte möglich ist.

f)

Einrichtungen für Psychiatrie, Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativmedizin und für Psychosomatik sollen dezentral in Krankenanstalten auf- bzw. ausgebaut werden.

g)

Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten der betreffenden Fachrichtung und unter Beschränkung des medizinischen Leistungsangebotes eingerichtet werden. Dislozierte Tageskliniken dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im Regionalen Strukturplan GesundheitRSG vorgesehen sind.

h)

Die Kooperation von Krankenanstalten zur Verbesserung des Leistungsangebotes und der Auslastung sowie zur Realisierung medizinischer und ökonomischer Synergieeffekte soll gefördert werden. Kooperationen umfassen Zusammenschlüsse von einzelnen Abteilungen oder ganzen Krankenanstalten.

i)

Insbesondere in ambulanten Leistungsbereichen, die durch hohe Investitions- und Vorhaltekosten gekennzeichnet sind (z.B. radiologische Institute), soll die Kooperation zwischen dem intra- und dem extramuralen Sektor zur besseren gemeinsamen Ressourcennutzung bei gleichzeitiger Vermeidung additiver, regional paralleler Leistungsangebote gefördert werden. Entsprechende Konzepte sind im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben bzw. zu evaluieren.

j)

Für unwirtschaftliche Krankenanstalten mit geringen Fallzahlen und unzureichender Versorgungswirksamkeit sind in der Planung Konzepte zur Umwidmung in alternative Versorgungsformen zu entwickeln; dabei sollen auch neue Modelle (z.B. dislozierte Tageskliniken und Ambulanzen, Kurzzeitpflegestationen, Gesundheitszentren mit Informations-, Koordinations- und Schnittstellenfunktion) in die Überlegungen einbezogen werden.

k)

Für das Land Vorarlberg sind die Standortstrukturen und die maximalen Bettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) je Fachrichtung festzulegen.

l)

Für jede Krankenanstalt sind die Fächerstrukturen (differenziert nach der abgestuften Leistungserbringung) und die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) festzulegen.

m)

Für das Land Vorarlberg und für jede Krankenanstalt sind ausgewählte (spitzenmedizinische) Leistungsbereiche und die Vorhaltung von ausgewählten medizinisch-technischen Großgeräten festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 8/2013, 10/2018

Stand vor dem 24.01.2018

In Kraft vom 20.02.2013 bis 24.01.2018

Bei der Spitalplanung sind im Einzelnen insbesondere folgende Ziele zu beachten:

a)

Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Leistungsspektrum aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden. Zu diesem Zweck können auch Schwerpunktbildungen an einzelnen Standorten vorgenommen werden.

b)

Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige, bestmöglich erreichbare sowie wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der Bevölkerung gewährleisten.

c)

Durch eine Verlagerung von Leistungen in den ambulanten (spitalsambulanten und niedergelassenen Bereich sowie selbständige Ambulatorien) und rehabilitativen Bereich sollen die Krankenanstalten, die in den Anwendungsbereich des Regionalen Strukturplanes GesundheitRSG fallen, nachhaltig entlastet sowie die Häufigkeit der Aufenthalte und die Krankenhaus-Verweildauer auf das medizinisch notwendige Maß verringert werden.

d)

Bei der Errichtung und Aufrechterhaltung von Abteilungen, Departments und Fachschwerpunkten sind die definierten Mindestbettenzahlen zu berücksichtigen; von diesen kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden. Die abgestufte Versorgung durch Akutkrankenanstalten soll nicht durch die Ausweitung der Konsiliararzttätigkeit unterlaufen werden.

e)

Im Interesse der medizinischen Qualitätssicherung und der wirtschaftlichen Führung der Krankenanstalten soll eine Beschränkung der Konsiliararzttätigkeit auf die Intentionen des § 11 und § 11b § 11a (Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher Diagnose und Therapie bereits stationär versorgter Patienten) erfolgen, soweit dies unter Schonung wohlerworbener Rechte möglich ist.

f)

Einrichtungen für Psychiatrie, Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativmedizin und für Psychosomatik sollen dezentral in Krankenanstalten auf- bzw. ausgebaut werden.

g)

Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten der betreffenden Fachrichtung und unter Beschränkung des medizinischen Leistungsangebotes eingerichtet werden. Dislozierte Tageskliniken dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im Regionalen Strukturplan GesundheitRSG vorgesehen sind.

h)

Die Kooperation von Krankenanstalten zur Verbesserung des Leistungsangebotes und der Auslastung sowie zur Realisierung medizinischer und ökonomischer Synergieeffekte soll gefördert werden. Kooperationen umfassen Zusammenschlüsse von einzelnen Abteilungen oder ganzen Krankenanstalten.

i)

Insbesondere in ambulanten Leistungsbereichen, die durch hohe Investitions- und Vorhaltekosten gekennzeichnet sind (z.B. radiologische Institute), soll die Kooperation zwischen dem intra- und dem extramuralen Sektor zur besseren gemeinsamen Ressourcennutzung bei gleichzeitiger Vermeidung additiver, regional paralleler Leistungsangebote gefördert werden. Entsprechende Konzepte sind im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben bzw. zu evaluieren.

j)

Für unwirtschaftliche Krankenanstalten mit geringen Fallzahlen und unzureichender Versorgungswirksamkeit sind in der Planung Konzepte zur Umwidmung in alternative Versorgungsformen zu entwickeln; dabei sollen auch neue Modelle (z.B. dislozierte Tageskliniken und Ambulanzen, Kurzzeitpflegestationen, Gesundheitszentren mit Informations-, Koordinations- und Schnittstellenfunktion) in die Überlegungen einbezogen werden.

k)

Für das Land Vorarlberg sind die Standortstrukturen und die maximalen Bettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) je Fachrichtung festzulegen.

l)

Für jede Krankenanstalt sind die Fächerstrukturen (differenziert nach der abgestuften Leistungserbringung) und die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) festzulegen.

m)

Für das Land Vorarlberg und für jede Krankenanstalt sind ausgewählte (spitzenmedizinische) Leistungsbereiche und die Vorhaltung von ausgewählten medizinisch-technischen Großgeräten festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 8/2013, 10/2018

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