§ 12d L-VBG § 12d

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999

Bedienstete(1) Bis zum Beginn einer Prüfung kann der Vertragsbedienstete von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:

1.

das Nichterscheinen oder

2.

ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann.

(2) Ist ein Vertragsbediensteter ohne sein Verschulden außer Stande, füram festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat der Vorsitzende der Prüfungskommission oder der Einzelprüfer auf Ersuchen des Vertragsbediensteten die inAblegung oder Fortsetzung der gemäß § 43 erlassenenPrüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Vertragsbediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(4) Durch Verordnung der AbschlussLandesregierung ist zum Prüfungsverfahren Folgendes zu bestimmen:

1.

Ob die Prüfungen schriftlich, mündlich oder mit einem schriftlichen und mündlichen Teil abzulegen sind;

2.

ob und inwieweit die vorgesehene schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder als Hausarbeit zu leisten ist. Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung vom Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen;

3.

in welchem Ausmaß schriftliche Arbeiten zu verfassen oder praktische Prüfungen abzulegen sind;

4.

in welchen Modulen mündliche Prüfungen vor der Prüfungskommission oder vor Einzelprüfern abzulegen sind;

5.

in welchem Zeitraum der Kandidat Einzelprüfungen oder die Prüfung vor der Prüfungskommission wiederholen kann, wenn er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat. Dabei können je nach Verwendung unterschiedliche Fristen bestimmt werden. Eine mehr als dreimalige Wiederholung derselben Prüfung ist nicht zulässig.

(5) Einzelprüfungen können jeweils nach Absolvierung eines LehrberufesModules abgelegt werden. Die Prüfung vor der Prüfungskommission kann erst abgelegt werden, nachdem alle Module absolviert und die vor Einzelprüfern abzulegenden Prüfungen bestanden worden sind. Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete des Dienststandes als Einreihungserfordernis vorgesehenZuhörer zugelassen, wenn vom Kandidaten kein Einwand erhoben wird.

(6) Über das Ergebnis der Prüfung einschließlich der Bewertung, ob die Prüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt worden ist, können als Ersatz fürentscheidet bei Einzelprüfungen der Prüfer und sonst die Erlernung eines Lehrberufes eine Facharbeiter-Aufstiegsprüfung nach den für Gemeindevertragsbedienstete geltenden Bestimmungen absolvierenPrüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung. Wenn kein einvernehmliches Ergebnis zu erzielen ist, entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit der Stimmen, Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Über die bestandene Prüfung ist dem Vertragsbediensteten ein Zeugnis auszustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.2025

Bedienstete(1) Bis zum Beginn einer Prüfung kann der Vertragsbedienstete von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt wird gleichgehalten:

1.

das Nichterscheinen oder

2.

ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann.

(2) Ist ein Vertragsbediensteter ohne sein Verschulden außer Stande, füram festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat der Vorsitzende der Prüfungskommission oder der Einzelprüfer auf Ersuchen des Vertragsbediensteten die inAblegung oder Fortsetzung der gemäß § 43 erlassenenPrüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Im Fall einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(3) Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Vertragsbediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

(4) Durch Verordnung der AbschlussLandesregierung ist zum Prüfungsverfahren Folgendes zu bestimmen:

1.

Ob die Prüfungen schriftlich, mündlich oder mit einem schriftlichen und mündlichen Teil abzulegen sind;

2.

ob und inwieweit die vorgesehene schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder als Hausarbeit zu leisten ist. Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung vom Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen;

3.

in welchem Ausmaß schriftliche Arbeiten zu verfassen oder praktische Prüfungen abzulegen sind;

4.

in welchen Modulen mündliche Prüfungen vor der Prüfungskommission oder vor Einzelprüfern abzulegen sind;

5.

in welchem Zeitraum der Kandidat Einzelprüfungen oder die Prüfung vor der Prüfungskommission wiederholen kann, wenn er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat. Dabei können je nach Verwendung unterschiedliche Fristen bestimmt werden. Eine mehr als dreimalige Wiederholung derselben Prüfung ist nicht zulässig.

(5) Einzelprüfungen können jeweils nach Absolvierung eines LehrberufesModules abgelegt werden. Die Prüfung vor der Prüfungskommission kann erst abgelegt werden, nachdem alle Module absolviert und die vor Einzelprüfern abzulegenden Prüfungen bestanden worden sind. Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete des Dienststandes als Einreihungserfordernis vorgesehenZuhörer zugelassen, wenn vom Kandidaten kein Einwand erhoben wird.

(6) Über das Ergebnis der Prüfung einschließlich der Bewertung, ob die Prüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt worden ist, können als Ersatz fürentscheidet bei Einzelprüfungen der Prüfer und sonst die Erlernung eines Lehrberufes eine Facharbeiter-Aufstiegsprüfung nach den für Gemeindevertragsbedienstete geltenden Bestimmungen absolvierenPrüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung. Wenn kein einvernehmliches Ergebnis zu erzielen ist, entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit der Stimmen, Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Über die bestandene Prüfung ist dem Vertragsbediensteten ein Zeugnis auszustellen.

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