§ 12d L-VBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 30.06.2027

Bedienstete(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 118/2022).Anmerkung, für die in der gemäß § 43 erlassenen Verordnung der Abschluss eines Lehrberufes als Einreihungserfordernis vorgesehen istentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, können als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes eine Facharbeiter-Aufstiegsprüfung nach den für Gemeindevertragsbedienstete geltenden Bestimmungen absolvieren.).

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.2025

Bedienstete(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 118/2022).Anmerkung, für die in der gemäß § 43 erlassenen Verordnung der Abschluss eines Lehrberufes als Einreihungserfordernis vorgesehen istentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, können als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes eine Facharbeiter-Aufstiegsprüfung nach den für Gemeindevertragsbedienstete geltenden Bestimmungen absolvieren.).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten