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(1) Erfolgreich abgelegte Dienstprüfungen, die bei anderen Gebietskörperschaften für eine der nunmehrigen Verwendung entsprechende gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe vorgesehen sind, ersetzen die im § 12c vorgesehene Dienstprüfung. Bei anderen Ausbildungen oder Prüfungen kann der Dienstgeber bestimmen, dass diese zur Gänze oder teilweiseAnm: entfallen auf die dienstliche Ausbildung angerechnet werdenGrund LGBl Nr 48/2022).Anmerkung, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung gewährleistet istentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022,). Ausbildungen oder Prüfungen, die eine Voraussetzung für die aktuelle oder angestrebte Verwendung des Vertragsbediensteten darstellen, können nicht angerechnet werden.
(1) Erfolgreich abgelegte Dienstprüfungen, die bei anderen Gebietskörperschaften für eine der nunmehrigen Verwendung entsprechende gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe vorgesehen sind, ersetzen die im § 12c vorgesehene Dienstprüfung. Bei anderen Ausbildungen oder Prüfungen kann der Dienstgeber bestimmen, dass diese zur Gänze oder teilweiseAnm: entfallen auf die dienstliche Ausbildung angerechnet werdenGrund LGBl Nr 48/2022).Anmerkung, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung gewährleistet istentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022,). Ausbildungen oder Prüfungen, die eine Voraussetzung für die aktuelle oder angestrebte Verwendung des Vertragsbediensteten darstellen, können nicht angerechnet werden.