§ 12f L-VBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 30.06.2027

Jeder Vertragsbedienstete hat auch nach Absolvierung der dienstlichen Ausbildung und insbesondere bei einer nicht bloß vorübergehenden Änderung des fachlichen Betätigungsfeldes die bestehenden Angebote zur berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung sowie zur Schulung von Führungskräften entsprechend seiner aktuellen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung sinnvoll zu nutzen(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022). Diese Verpflichtung besteht nichtAnmerkung, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme an Kursenentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022, Schulen, Vorträgen udgl unzumutbar erscheinen lassen).

Stand vor dem 31.07.2022

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.07.2022

Jeder Vertragsbedienstete hat auch nach Absolvierung der dienstlichen Ausbildung und insbesondere bei einer nicht bloß vorübergehenden Änderung des fachlichen Betätigungsfeldes die bestehenden Angebote zur berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung sowie zur Schulung von Führungskräften entsprechend seiner aktuellen oder beabsichtigten dienstlichen Verwendung sinnvoll zu nutzen(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022). Diese Verpflichtung besteht nichtAnmerkung, wenn wichtige persönliche Gründe die Teilnahme an Kursenentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022, Schulen, Vorträgen udgl unzumutbar erscheinen lassen).

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