§ 5 Stmk. VRG (weggefallen)

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2010 bis 31.12.9999
(1) Während der Begutachtungsfrist sind beim Amt der Landesregierung und in jeder Bezirksverwaltungsbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme

a)

der Gesetzesvorschlag oder der Verordnungsentwurf samt allfälligen Erläuterungen,

b)

eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung,

c)

eine kurzgefaßte Darlegung des Zwecks des Gesetzesvorschlages bzw. des Verordnungsentwurfes,

d)

eine Information über den Zweck und die Wirkung des allgemeinen Begutachtungsverfahrens

aufzulegen.

(2) Jedermann kann vom Amt der Landesregierung kostenlos die in Abs.1 genannten Unterlagen beziehen§ 5 Stmk. VRG seit 19.10.2010 weggefallen.

Stand vor dem 19.10.2010

In Kraft vom 01.01.1987 bis 19.10.2010
(1) Während der Begutachtungsfrist sind beim Amt der Landesregierung und in jeder Bezirksverwaltungsbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme

a)

der Gesetzesvorschlag oder der Verordnungsentwurf samt allfälligen Erläuterungen,

b)

eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung,

c)

eine kurzgefaßte Darlegung des Zwecks des Gesetzesvorschlages bzw. des Verordnungsentwurfes,

d)

eine Information über den Zweck und die Wirkung des allgemeinen Begutachtungsverfahrens

aufzulegen.

(2) Jedermann kann vom Amt der Landesregierung kostenlos die in Abs.1 genannten Unterlagen beziehen§ 5 Stmk. VRG seit 19.10.2010 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten