§ 60 Stmk. VRG (weggefallen)

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich ihre Entscheidung gemäß §§ 58 Abs. 1 § 60 oder 59 AbsStmk. 2 über das Vorliegen zulässiger Anträge zur Kenntnis zu bringenVRG seit 13.10.2005 weggefallen.

(2) Der Landtag kann den Gesetzesbeschluß als dringlich erklären. Dringlich erklärte Gesetzesbeschlüsse werden unbeschadet der Durchführung einer Volksabstimmung verlautbart. Wird jedoch das dringlich erklärte Gesetz durch die Volksabstimmung abgelehnt, tritt es nach Ablauf von zwei Jahren ab Verlautbarung des Volksabstimmungsergebnisses außer Kraft. Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes im Landesgesetzblatt unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich ihre Entscheidung gemäß §§ 58 Abs. 1 § 60 oder 59 AbsStmk. 2 über das Vorliegen zulässiger Anträge zur Kenntnis zu bringenVRG seit 13.10.2005 weggefallen.

(2) Der Landtag kann den Gesetzesbeschluß als dringlich erklären. Dringlich erklärte Gesetzesbeschlüsse werden unbeschadet der Durchführung einer Volksabstimmung verlautbart. Wird jedoch das dringlich erklärte Gesetz durch die Volksabstimmung abgelehnt, tritt es nach Ablauf von zwei Jahren ab Verlautbarung des Volksabstimmungsergebnisses außer Kraft. Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes im Landesgesetzblatt unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.

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