§ 131 Stmk. VRG (weggefallen)

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeinderat kann den Beschluß als dringlich erklären§ 131 Stmk. Dringlich erklärte Beschlüsse erlangen unbeschadet der Durchführung einer Volksabstimmung GeltungVRG seit 13.10.2005 weggefallen. Wird jedoch der dringlich erklärte Beschluß durch die Volksabstimmung abgelehnt, treten der Beschluß sowie eine allenfalls darauf gegründete Verordnung nach Ablauf eines Jahres ab Verlautbarung des Volksabstimmungsergebnisses außer Kraft. Der Bürgermeister hat den Zeitpunkt des Außerkrafttretens unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren.

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005
(1) Der Gemeinderat kann den Beschluß als dringlich erklären§ 131 Stmk. Dringlich erklärte Beschlüsse erlangen unbeschadet der Durchführung einer Volksabstimmung GeltungVRG seit 13.10.2005 weggefallen. Wird jedoch der dringlich erklärte Beschluß durch die Volksabstimmung abgelehnt, treten der Beschluß sowie eine allenfalls darauf gegründete Verordnung nach Ablauf eines Jahres ab Verlautbarung des Volksabstimmungsergebnisses außer Kraft. Der Bürgermeister hat den Zeitpunkt des Außerkrafttretens unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren.

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