§ 133 Stmk. VRG (weggefallen)

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung hat

a)

den Titel und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses,

b)

das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung,

c)

eine Begründung

zu enthalten.

(2) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muß von mindestens 25 v.H§ 133 Stmk. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterzeichnet seinVRG seit 13.10.2005 weggefallen.

(3) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.

(4) Der Antrag ist an den Gemeinderat zu richten.

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung hat

a)

den Titel und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses,

b)

das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung,

c)

eine Begründung

zu enthalten.

(2) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muß von mindestens 25 v.H§ 133 Stmk. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterzeichnet seinVRG seit 13.10.2005 weggefallen.

(3) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.

(4) Der Antrag ist an den Gemeinderat zu richten.

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