§ 8 TWFG 1991 Arten der Förderung

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Förderungen können gewährt werden in Form von

a)

FörderungsdarlehenFörderungskrediten,

b)

Annuitätenzuschüssen, Zinsenzuschüssen und sonstigen Zuschüssen,

c)

Beihilfen,

d)

Bürgschaftsübernahmen.

(2) Förderungen können auch in der Weise gewährt werden, daß der Förderungswerber in ein bestehendes Förderungsverhältnis eintritt.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.10.1991 bis 30.06.2012

(1) Förderungen können gewährt werden in Form von

a)

FörderungsdarlehenFörderungskrediten,

b)

Annuitätenzuschüssen, Zinsenzuschüssen und sonstigen Zuschüssen,

c)

Beihilfen,

d)

Bürgschaftsübernahmen.

(2) Förderungen können auch in der Weise gewährt werden, daß der Förderungswerber in ein bestehendes Förderungsverhältnis eintritt.

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