§ 12 TWFG 1991 Übernahme von Bürgschaften

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Bürgschaften können für KapitalmarktdarlehenKapitalmarktkredite übernommen werden, insbesondere für solche, die von Mietern bei Vorhaben der Wohnhaussanierung in Verbindung mit der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen aufgenommen werden. DasDer zu verbürgende Darlehen mußKredit muss den Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 entsprechen.

(2) Die Bürgschaft darf sich höchstens auf den förderbaren DarlehensbetragKreditbetrag samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen und Verzugszinsen, auf Rückstände jedoch nur insoweit, als sie nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegen, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der DarlehensforderungKreditforderung verbundenen Kosten beziehen.

(3) Eine Bürgschaft darf nur unter der Voraussetzung übernommen werden, daßdass eine Zahlung aus der Bürgschaft erst erfolgt, wenn der DarlehensgläubigerKreditgläubiger gegen den DarlehensschuldnerKreditschuldner einen Exekutionstitel erwirkt hat, seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit sechs Monate verstrichen sind und der DarlehensgläubigerKreditgläubiger die Bedingungen der Bürgschaftserklärung erfüllt hat. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Voraussetzung der Erwirkung eines Exekutionstitels abgesehen werden.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.10.1991 bis 30.06.2012

(1) Bürgschaften können für KapitalmarktdarlehenKapitalmarktkredite übernommen werden, insbesondere für solche, die von Mietern bei Vorhaben der Wohnhaussanierung in Verbindung mit der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen aufgenommen werden. DasDer zu verbürgende Darlehen mußKredit muss den Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 entsprechen.

(2) Die Bürgschaft darf sich höchstens auf den förderbaren DarlehensbetragKreditbetrag samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen und Verzugszinsen, auf Rückstände jedoch nur insoweit, als sie nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegen, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der DarlehensforderungKreditforderung verbundenen Kosten beziehen.

(3) Eine Bürgschaft darf nur unter der Voraussetzung übernommen werden, daßdass eine Zahlung aus der Bürgschaft erst erfolgt, wenn der DarlehensgläubigerKreditgläubiger gegen den DarlehensschuldnerKreditschuldner einen Exekutionstitel erwirkt hat, seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit sechs Monate verstrichen sind und der DarlehensgläubigerKreditgläubiger die Bedingungen der Bürgschaftserklärung erfüllt hat. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Voraussetzung der Erwirkung eines Exekutionstitels abgesehen werden.

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