§ 22 TWFG 1991 Sicherstellung des Förderungskredits

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Förderungskredit ist durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Ist die sofortige Einverleibung eines Pfandrechtes nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann bis zur Einverleibung eine entsprechende Treuhanderklärung eines Notars oder eines Rechtsanwaltes als Sicherstellung angenommen werden.

(2) Bei Förderungskrediten für Eigentumswohnungen ist spätestens zum Zeitpunkt der Einverleibung des Wohnungseigentums das Pfandrecht für den auf die jeweilige Wohnung entfallenden Teil des Förderungskredits auf den einzelnen Anteil einzuverleiben.

(3) Sofern dem zur Sicherstellung eines Förderungskredits einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Rang vorangehen, hat der Förderungswerber im Grundbuch zugunsten des Landes Tirol die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen. Das Land Tirol darf den Vorrang für Pfandrechte zur Sicherstellung anderer Kredite nur einräumen, wenn diese Kredite oder zu deren Umfinanzierung vorgesehene Kredite nach dem der Erstzusicherung zugrunde liegenden Finanzierungsplan zur Finanzierung des Objektes einschließlich der Grundkosten erforderlich sind und die Sicherstellung des Förderungskredits gegeben ist.

(4) Es kann festgelegt werden, daß bis zu einer bestimmten Höhe des Förderungskredits eine grundbücherliche Sicherstellung entfallen kann, außer es sprechen im Einzelfall besondere Umstände für eine grundbücherliche Sicherstellung.

(5) Ist der Förderungswerber nicht grundbücherlicher Eigentümer oder Bauberechtigter, so ist der Förderungskredit auf andere geeignete Weise, wie beispielsweise durch gerichtliche Hinterlegung einer Pfandbestellungsurkunde oder durch eine Bankgarantie, sicherzustellen.

Stand vor dem 20.12.2012

In Kraft vom 01.07.2012 bis 20.12.2012

(1) Der Förderungskredit ist durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Ist die sofortige Einverleibung eines Pfandrechtes nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann bis zur Einverleibung eine entsprechende Treuhanderklärung eines Notars oder eines Rechtsanwaltes als Sicherstellung angenommen werden.

(2) Bei Förderungskrediten für Eigentumswohnungen ist spätestens zum Zeitpunkt der Einverleibung des Wohnungseigentums das Pfandrecht für den auf die jeweilige Wohnung entfallenden Teil des Förderungskredits auf den einzelnen Anteil einzuverleiben.

(3) Sofern dem zur Sicherstellung eines Förderungskredits einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Rang vorangehen, hat der Förderungswerber im Grundbuch zugunsten des Landes Tirol die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen. Das Land Tirol darf den Vorrang für Pfandrechte zur Sicherstellung anderer Kredite nur einräumen, wenn diese Kredite oder zu deren Umfinanzierung vorgesehene Kredite nach dem der Erstzusicherung zugrunde liegenden Finanzierungsplan zur Finanzierung des Objektes einschließlich der Grundkosten erforderlich sind und die Sicherstellung des Förderungskredits gegeben ist.

(4) Es kann festgelegt werden, daß bis zu einer bestimmten Höhe des Förderungskredits eine grundbücherliche Sicherstellung entfallen kann, außer es sprechen im Einzelfall besondere Umstände für eine grundbücherliche Sicherstellung.

(5) Ist der Förderungswerber nicht grundbücherlicher Eigentümer oder Bauberechtigter, so ist der Förderungskredit auf andere geeignete Weise, wie beispielsweise durch gerichtliche Hinterlegung einer Pfandbestellungsurkunde oder durch eine Bankgarantie, sicherzustellen.

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