§ 24 TWFG 1991 Einstellung und Rückforderung von Zuschüssen

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Annuitäten-, Zinsen- und sonstige Zuschüsse sind einzustellen und vom Zeitpunkt des Eintrittes des Einstellungsgrundes an unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 zurückzufordern, wenn

a) der Zuschuß oder das bezuschußte Darlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet oder dieses Darlehen gekündigt wird,

der Zuschuss oder der bezuschusste Kredit nicht bestimmungsgemäß verwendet oder dieser Kredit gekündigt wird,

a)

b) Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt werden,

Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt werden,

b)

c) das Eigentum oder Wohnungseigentum am geförderten Objekt oder das Baurecht ohne Zustimmung des Landes Tirol durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wird,

das Eigentum oder Wohnungseigentum am geförderten Objekt oder das Baurecht ohne Zustimmung des Landes Tirol durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wird,

c)

d) der Förderungswerber der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes nicht nachkommt,

der Förderungswerber der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes nicht nachkommt,

d)

e) ohne Zustimmung des Landes Tirol Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume mit einem anderen Verwendungszweck umgewandelt oder sonst widmungswidrig verwendet werden.

ohne Zustimmung des Landes Tirol Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume mit einem anderen Verwendungszweck umgewandelt oder sonst widmungswidrig verwendet werden.

e)

(2) Zuschüsse sind spätestens mit der Tilgung des bezuschußten DarlehensKredits einzustellen.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.10.1991 bis 30.06.2012

(1) Annuitäten-, Zinsen- und sonstige Zuschüsse sind einzustellen und vom Zeitpunkt des Eintrittes des Einstellungsgrundes an unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 zurückzufordern, wenn

a) der Zuschuß oder das bezuschußte Darlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet oder dieses Darlehen gekündigt wird,

der Zuschuss oder der bezuschusste Kredit nicht bestimmungsgemäß verwendet oder dieser Kredit gekündigt wird,

a)

b) Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt werden,

Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt werden,

b)

c) das Eigentum oder Wohnungseigentum am geförderten Objekt oder das Baurecht ohne Zustimmung des Landes Tirol durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wird,

das Eigentum oder Wohnungseigentum am geförderten Objekt oder das Baurecht ohne Zustimmung des Landes Tirol durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wird,

c)

d) der Förderungswerber der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes nicht nachkommt,

der Förderungswerber der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes nicht nachkommt,

d)

e) ohne Zustimmung des Landes Tirol Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume mit einem anderen Verwendungszweck umgewandelt oder sonst widmungswidrig verwendet werden.

ohne Zustimmung des Landes Tirol Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume mit einem anderen Verwendungszweck umgewandelt oder sonst widmungswidrig verwendet werden.

e)

(2) Zuschüsse sind spätestens mit der Tilgung des bezuschußten DarlehensKredits einzustellen.

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