§ 31 TWFG 1991 Stundungen und Rückzahlungserleichterungen

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Das Land Tirol kann zur Vermeidung sozialer Härten oder für die Dauer einer außerordentlichen wirtschaftlichen Belastung eines Förderungswerbers ohne Verrechnung von Verzugszinsen Rückzahlungsraten eines FörderungsdarlehensFörderungskredits stunden oder die Abstattung von gekündigten oder fällig gestellten Förderungen oder von Rückständen in Raten gewähren oder Verzugszinsen erlassen.

(2) Das Ausmaß der Stundung bzw. die Höhe und die Anzahl der Raten sind unter Bedachtnahme auf die Einkommensverhältnisse und die Belastung des Förderungswerbers zu bemessen.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.10.1991 bis 30.06.2012

(1) Das Land Tirol kann zur Vermeidung sozialer Härten oder für die Dauer einer außerordentlichen wirtschaftlichen Belastung eines Förderungswerbers ohne Verrechnung von Verzugszinsen Rückzahlungsraten eines FörderungsdarlehensFörderungskredits stunden oder die Abstattung von gekündigten oder fällig gestellten Förderungen oder von Rückständen in Raten gewähren oder Verzugszinsen erlassen.

(2) Das Ausmaß der Stundung bzw. die Höhe und die Anzahl der Raten sind unter Bedachtnahme auf die Einkommensverhältnisse und die Belastung des Förderungswerbers zu bemessen.

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