§ 32 TWFG 1991 Neufestlegung der Rückzahlungsbedingungen

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Rückzahlungsbedingungen für die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 153, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 828/1992, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 320/1982, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26/2000BGBl. I Nr. 131/2001, des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 460/1990, des Gesetzes über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds, LGBl. Nr. 27/1951, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 20/1958 und 50/1970 und dieses Gesetzes gewährten Förderungskredits schrittweise und unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer Zusicherung neu festlegen. Dabei darf jedoch die Gesamtlaufzeit nicht auf weniger als 20 Jahre verkürzt und ein jährlicher Zinssatz von 6 v. H. nicht überschritten werden.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Rückzahlungsbedingungen für die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 und des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 gewährten Eigenmittelersatzdarlehen schrittweise und unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer Zusicherung neu festlegen. Dabei darf jedoch die Gesamtlaufzeit nicht auf weniger als zehn Jahre verkürzt und ein jährlicher Zinssatz von 6 v.H. nicht überschritten werden.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe der auf Grund des Wohnungsverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 426/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 641/1982, des Wohnhaussanierungsgesetzes oder dieses Gesetzes gewährten Annuitätenzuschüsse unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer Zusicherung neu festlegen. Dabei dürfen die neu festgelegten Annuitätenzuschüsse 50 v.H. der ursprünglich gewährten nicht unterschreiten.

(4) Die Neufestlegung der Rückzahlungsbedingungen nach den Abs. 1 und 2 und der Annuitätenzuschüsse nach Abs. 3 hat so zu erfolgen, daß die Bedingungen der ursprünglichen Förderungen möglichst an jene nach diesem Gesetz angeglichen werden.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.07.2012 bis 30.09.2017

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Rückzahlungsbedingungen für die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 153, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 828/1992, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 320/1982, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26/2000BGBl. I Nr. 131/2001, des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 483/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 460/1990, des Gesetzes über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds, LGBl. Nr. 27/1951, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 20/1958 und 50/1970 und dieses Gesetzes gewährten Förderungskredits schrittweise und unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer Zusicherung neu festlegen. Dabei darf jedoch die Gesamtlaufzeit nicht auf weniger als 20 Jahre verkürzt und ein jährlicher Zinssatz von 6 v. H. nicht überschritten werden.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Rückzahlungsbedingungen für die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 und des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 gewährten Eigenmittelersatzdarlehen schrittweise und unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer Zusicherung neu festlegen. Dabei darf jedoch die Gesamtlaufzeit nicht auf weniger als zehn Jahre verkürzt und ein jährlicher Zinssatz von 6 v.H. nicht überschritten werden.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe der auf Grund des Wohnungsverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 426/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 641/1982, des Wohnhaussanierungsgesetzes oder dieses Gesetzes gewährten Annuitätenzuschüsse unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer Zusicherung neu festlegen. Dabei dürfen die neu festgelegten Annuitätenzuschüsse 50 v.H. der ursprünglich gewährten nicht unterschreiten.

(4) Die Neufestlegung der Rückzahlungsbedingungen nach den Abs. 1 und 2 und der Annuitätenzuschüsse nach Abs. 3 hat so zu erfolgen, daß die Bedingungen der ursprünglichen Förderungen möglichst an jene nach diesem Gesetz angeglichen werden.

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