§ 1 T-PB 2000 (weggefallen)

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
§ 1 T-PB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Taxi-Gewerbes sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und Gästewagen-Gewerbes.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2000 bis 31.12.2020
§ 1 T-PB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Taxi-Gewerbes sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und Gästewagen-Gewerbes.

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