§ 5 T-PB 2000 (weggefallen)

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
§ 5

Kennzeichnung des Taxifahrzeuges

(1) Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift "Taxi" zu kennzeichnen, soweit im Abs§ 5 T-PB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.

(2) Wird das Taxifahrzeug im liniengebundenen Personennahverkehr als Anruf-Sammel-Taxi (AST-Verkehr) oder in einem vergleichbaren bedarfsgesteuerten Personennahverkehrssystem verwendet, so ist es entsprechend den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens zu kennzeichnen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2000 bis 31.12.2020
§ 5

Kennzeichnung des Taxifahrzeuges

(1) Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift "Taxi" zu kennzeichnen, soweit im Abs§ 5 T-PB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.

(2) Wird das Taxifahrzeug im liniengebundenen Personennahverkehr als Anruf-Sammel-Taxi (AST-Verkehr) oder in einem vergleichbaren bedarfsgesteuerten Personennahverkehrssystem verwendet, so ist es entsprechend den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens zu kennzeichnen.

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