§ 10 T-PB 2000 (weggefallen)

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Lenker hat jenen Weg zu wählen, der für den Fahrgast am kürzesten und preisgünstigsten ist, es sei denn, dieser hätte etwas anderes bestimmt§ 10 T-PB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Lenker hat dem Fahrgast auf Verlangen vor Fahrtantritt Auskunft über die Fahrtstrecke, die Dauer der Fahrt, den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben. Bei Fahrten außerhalb des Tarifgebietes hat der Lenker unaufgefordert Auskunft über den Fahrpreis zu geben.

(3) Der Lenker hat den Fahrgästen beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und hilfsbedürftige Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen zu unterstützen. Der Lenker hat weiters auf Verlangen die Fenster und/oder das Schiebedach zu öffnen oder zu schließen, es sei denn, es wäre ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.

(4) Die Lenker müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen und dürfen keine unpassende Freizeitkleidung tragen.

(5) Der Lenker darf nicht umherfahren, um Fahr-gäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 03.12.2016 bis 31.12.2020
(1) Der Lenker hat jenen Weg zu wählen, der für den Fahrgast am kürzesten und preisgünstigsten ist, es sei denn, dieser hätte etwas anderes bestimmt§ 10 T-PB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Lenker hat dem Fahrgast auf Verlangen vor Fahrtantritt Auskunft über die Fahrtstrecke, die Dauer der Fahrt, den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben. Bei Fahrten außerhalb des Tarifgebietes hat der Lenker unaufgefordert Auskunft über den Fahrpreis zu geben.

(3) Der Lenker hat den Fahrgästen beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und hilfsbedürftige Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen zu unterstützen. Der Lenker hat weiters auf Verlangen die Fenster und/oder das Schiebedach zu öffnen oder zu schließen, es sei denn, es wäre ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.

(4) Die Lenker müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen und dürfen keine unpassende Freizeitkleidung tragen.

(5) Der Lenker darf nicht umherfahren, um Fahr-gäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten.

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