§ 15 T-PB 2000 (weggefallen)

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
§ 15

Fahrpreisanzeiger

(1) Taxifahrzeuge müssen in Gemeinden, für die ein Taxitarif festgelegt worden ist, mit einem geeichten und beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein§ 15 T-PB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Sofern in der Verordnung, mit der ein Taxitarif festgelegt wird, nichts anderes bestimmt ist, muss der Fahrpreisanzeiger bei der Ausführung eines Fahrtauftrages im Tarifgebiet ständig eingeschaltet sein.

(3) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Preis darf nicht verrechnet werden, es sei denn, der Fahrgast hätte die Fortsetzung der Fahrt nach Abs. 6 verlangt.

(4) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Der Fahrpreisanzeiger ist bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.

(5) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge innerhalb des Tarifgebietes nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.

(6) Der Lenker hat dem Fahrgast den Eintritt einer Funktionsstörung des Fahrpreisanzeigers sogleich mitzuteilen und die Fahrt abzubrechen, sofern der Fahrgast nicht die Fortsetzung der Fahrt verlangt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2000 bis 31.12.2020
§ 15

Fahrpreisanzeiger

(1) Taxifahrzeuge müssen in Gemeinden, für die ein Taxitarif festgelegt worden ist, mit einem geeichten und beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein§ 15 T-PB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Sofern in der Verordnung, mit der ein Taxitarif festgelegt wird, nichts anderes bestimmt ist, muss der Fahrpreisanzeiger bei der Ausführung eines Fahrtauftrages im Tarifgebiet ständig eingeschaltet sein.

(3) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Preis darf nicht verrechnet werden, es sei denn, der Fahrgast hätte die Fortsetzung der Fahrt nach Abs. 6 verlangt.

(4) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Der Fahrpreisanzeiger ist bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.

(5) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge innerhalb des Tarifgebietes nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.

(6) Der Lenker hat dem Fahrgast den Eintritt einer Funktionsstörung des Fahrpreisanzeigers sogleich mitzuteilen und die Fahrt abzubrechen, sofern der Fahrgast nicht die Fortsetzung der Fahrt verlangt.

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