§ 3 T-MAV (weggefallen)

Tiroler Mindestausstattungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.06.2018 bis 31.12.9999
§ 3 T-MAV

In der Toilettenanlage oder beim Zugang zu dieser müssen getrennt nach Geschlechtern je ein Handwaschbecken mit Fließwasser und eine hygienisch einwandfreie Vorkehrung für Handreinigungsmittel (Seifenspender), ein Spiegel, eine hygienisch ausreichende Möglichkeit zum Trocknen der Hände (Einmalhandtücher, Warmlufttrockner, etc seit 06.06.2018 weggefallen.) sowie ein Abfallbehälter vorhanden sein.

Stand vor dem 06.06.2018

In Kraft vom 18.03.1997 bis 06.06.2018
§ 3 T-MAV

In der Toilettenanlage oder beim Zugang zu dieser müssen getrennt nach Geschlechtern je ein Handwaschbecken mit Fließwasser und eine hygienisch einwandfreie Vorkehrung für Handreinigungsmittel (Seifenspender), ein Spiegel, eine hygienisch ausreichende Möglichkeit zum Trocknen der Hände (Einmalhandtücher, Warmlufttrockner, etc seit 06.06.2018 weggefallen.) sowie ein Abfallbehälter vorhanden sein.

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