§ 11 T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat die Gegenstände Lehrwanderungen, Sicherheit und Orientierung beim Bergsteigen, Bergrettung und Erste Hilfe zu umfassen.

(2) Der Lehrstoff der im Abs. 1 genannten Gegenstände ist im Zuge sommerlicher und winterlicher Lehrwanderungen zu vermitteln. Die sommerlichen Lehrwanderungen sind auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im bis zu mittelschwierigen weglosen, nicht absturzgefährlichen Gelände durchzuführen. Die winterlichen Lehrwanderungen sind auf bis zu mittelschwierigenWegen und in Geländebereichen, offenkundig nicht lawinenbedrohten Wegen unterhalb der Waldgrenzedie die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen, zu Fuß und mit Schneeschuhen durchzuführen. Dabei ist insbesondere auch zu vermitteln, welche Wege und welche Geländearten als offenkundig nicht von Lawinen bedroht gelten. Bei diesen Wanderungen ist besonderer Wert auf die Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie auf die praktische Anwendung der im theoretischen Teil des Ausbildungslehrganges vermittelten Kenntnisse zu legen.

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 09.06.1998 bis 17.07.2014

(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat die Gegenstände Lehrwanderungen, Sicherheit und Orientierung beim Bergsteigen, Bergrettung und Erste Hilfe zu umfassen.

(2) Der Lehrstoff der im Abs. 1 genannten Gegenstände ist im Zuge sommerlicher und winterlicher Lehrwanderungen zu vermitteln. Die sommerlichen Lehrwanderungen sind auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im bis zu mittelschwierigen weglosen, nicht absturzgefährlichen Gelände durchzuführen. Die winterlichen Lehrwanderungen sind auf bis zu mittelschwierigenWegen und in Geländebereichen, offenkundig nicht lawinenbedrohten Wegen unterhalb der Waldgrenzedie die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen, zu Fuß und mit Schneeschuhen durchzuführen. Dabei ist insbesondere auch zu vermitteln, welche Wege und welche Geländearten als offenkundig nicht von Lawinen bedroht gelten. Bei diesen Wanderungen ist besonderer Wert auf die Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie auf die praktische Anwendung der im theoretischen Teil des Ausbildungslehrganges vermittelten Kenntnisse zu legen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten