§ 12 T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Ausbildungslehrgang kannist in mehreren Abschnitten durchgeführt werdendurchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens zehnzwölf und höchstens zwölf16 Tage zu betragen.

(2) Der Lehrstoff der Gegenstände ist auf die Ausbildungsteile Winterwanderungen und Sommerwanderungen aufzuteilen, soweit dies fachlich im Hinblick auf die jeweils spezifischen Inhalte zweckmäßig ist.

(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 09.06.1998 bis 17.07.2014

(1) Der Ausbildungslehrgang kannist in mehreren Abschnitten durchgeführt werdendurchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens zehnzwölf und höchstens zwölf16 Tage zu betragen.

(2) Der Lehrstoff der Gegenstände ist auf die Ausbildungsteile Winterwanderungen und Sommerwanderungen aufzuteilen, soweit dies fachlich im Hinblick auf die jeweils spezifischen Inhalte zweckmäßig ist.

(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

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