§ 20 T-BSFV

Tiroler Bergsportführerverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 1418 und höchstens 1824 Tage zu betragen.

(2) Die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, daßdass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten mindestens zehn verschiedene Schluchtentouren selbstständig durchzuführen und darüber Routentopos anzufertigen sowie eine insgesamt mindestens vierzehntägigezweiwöchige Praxis in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Schluchtenführers zu absolvieren.

(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 09.06.1998 bis 17.07.2014

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 1418 und höchstens 1824 Tage zu betragen.

(2) Die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, daßdass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten mindestens zehn verschiedene Schluchtentouren selbstständig durchzuführen und darüber Routentopos anzufertigen sowie eine insgesamt mindestens vierzehntägigezweiwöchige Praxis in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Schluchtenführers zu absolvieren.

(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

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