§ 10 T-SOG Organisationsformen

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

Volksschulen sind mit den Schulstufen der Grundschule (§ 9 Abs. 1) zu führen. Volksschulen, deren Schulsprengel nicht zur Gänze im Pflichtsprengel einer Neuen Mittelschule liegt, sind zusätzlich mit den Schulstufen der Oberstufe zu führen. Volksschulen sind als selbstständige Volksschulen oder als Volksschulklassen, die einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklasse einer selbstständigen Volksschule zu führen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

Volksschulen sind mit den Schulstufen der Grundschule (§ 9 Abs. 1) zu führen. Volksschulen, deren Schulsprengel nicht zur Gänze im Pflichtsprengel einer Neuen Mittelschule liegt, sind zusätzlich mit den Schulstufen der Oberstufe zu führen. Volksschulen sind als selbstständige Volksschulen oder als Volksschulklassen, die einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklasse einer selbstständigen Volksschule zu führen.

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