§ 19 T-SOG Klassenlehrer, Lehrer für einzelne Gegenstände

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Unterricht in den Volksschulklassen ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, durch den Klassenlehrer zu erteilen.

(2) Der Unterricht in einzelnen Unterrichtsgegenständen, wie Religion und Ernährung und Haushalt ist, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch Lehrer für einzelne Gegenstände zu erteilen.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind aus wichtigen pädagogischen oder personellen Gründen zulässig.

(4) Für noch nicht schulreife Kinder ist bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I zusätzlich zum Lehrer nach Abs. 1 oder 2 ein entsprechend befähigter Lehrer einzusetzen, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die in den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers für die Betreuung von nicht schulreifen Kindern vorgegebenen Grundsätze Bedacht zu nehmen.

(5) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist zusätzlich zum Lehrer nach Abs. 1 oder 2 ein entsprechend befähigter Lehrer einzusetzen, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung und die daraus sich ergebenden pädagogischen Erfordernisse insoweit Bedacht zu nehmen, als in der Regel für vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein Lehrer im Ausmaß einer vollen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung zusätzlich einzusetzen ist. Weiters ist auf die im Lehrplan jeweils vorgesehene Wochenstundenzahl Bedacht zu nehmen.

(6) Für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache ist zusätzlich zum Lehrer nach Abs. 1 oder 2 ein entsprechend befähigter Lehrer einzusetzen, soweit mit sonstigen Fördermaßnahmen nicht das Auslangen gefunden wird. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die in den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers für die Betreuung von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache vorgegebenen Grundsätze Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 28.08.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 28.08.2018

(1) Der Unterricht in den Volksschulklassen ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, durch den Klassenlehrer zu erteilen.

(2) Der Unterricht in einzelnen Unterrichtsgegenständen, wie Religion und Ernährung und Haushalt ist, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch Lehrer für einzelne Gegenstände zu erteilen.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind aus wichtigen pädagogischen oder personellen Gründen zulässig.

(4) Für noch nicht schulreife Kinder ist bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I zusätzlich zum Lehrer nach Abs. 1 oder 2 ein entsprechend befähigter Lehrer einzusetzen, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die in den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers für die Betreuung von nicht schulreifen Kindern vorgegebenen Grundsätze Bedacht zu nehmen.

(5) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist zusätzlich zum Lehrer nach Abs. 1 oder 2 ein entsprechend befähigter Lehrer einzusetzen, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung und die daraus sich ergebenden pädagogischen Erfordernisse insoweit Bedacht zu nehmen, als in der Regel für vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein Lehrer im Ausmaß einer vollen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung zusätzlich einzusetzen ist. Weiters ist auf die im Lehrplan jeweils vorgesehene Wochenstundenzahl Bedacht zu nehmen.

(6) Für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache ist zusätzlich zum Lehrer nach Abs. 1 oder 2 ein entsprechend befähigter Lehrer einzusetzen, soweit mit sonstigen Fördermaßnahmen nicht das Auslangen gefunden wird. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die in den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers für die Betreuung von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache vorgegebenen Grundsätze Bedacht zu nehmen.

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