§ 33 T-SOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 25 nicht übersteigen und 20 nicht unterschreiten, soweit in den Abs§ 33 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Zahl 25 darf bis 30 überschritten werden, wenn dies aus pädagogischen, personellen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Die Zahl 20 darf unterschritten werden, wenn dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist.

(3) § 17 Abs. 4, 5 und 6 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.08.2018
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 25 nicht übersteigen und 20 nicht unterschreiten, soweit in den Abs§ 33 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Zahl 25 darf bis 30 überschritten werden, wenn dies aus pädagogischen, personellen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Die Zahl 20 darf unterschritten werden, wenn dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist.

(3) § 17 Abs. 4, 5 und 6 gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten