§ 36b T-SOG Organisationsformen

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Neue Mittelschulen sind als

a) selbstständige Neue Mittelschulen,

a)

selbstständige Mittelschulen,

b) Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

b)

Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

c) Expositurklassen einer selbstständigen Neuen Mittelschule

c)

Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule

zu führen.

zu führen.

(2) Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wenn die räumlichen und die personellen Voraussetzungen gegeben sind.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2020

(1) Neue Mittelschulen sind als

a) selbstständige Neue Mittelschulen,

a)

selbstständige Mittelschulen,

b) Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

b)

Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

c) Expositurklassen einer selbstständigen Neuen Mittelschule

c)

Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule

zu führen.

zu führen.

(2) Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wenn die räumlichen und die personellen Voraussetzungen gegeben sind.

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