§ 39 T-SOG Auflassung

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine Neue Mittelschule kann aufgelassen werden, wenn

a)

die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt weniger als 160 betragen hat und

b)

die Schulpflichtigen eine andere für sie in Betracht kommende Neue Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können.

(2) Die Auflassung einer Neuen Mittelschule darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Eine Neue Mittelschule kann aufgelassen werden, wenn

a)

die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt weniger als 160 betragen hat und

b)

die Schulpflichtigen eine andere für sie in Betracht kommende Neue Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können.

(2) Die Auflassung einer Neuen Mittelschule darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen.

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