§ 41 T-SOG Allgemeines

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Für jede Neue Mittelschule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Dieser kann in einen Pflichtsprengel und in einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Wird eine solche Teilung nicht vorgenommen, so gilt der Schulsprengel als Pflichtsprengel. Für Neue Mittelschulen und Klassen von Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt kann ein eigener Berechtigungssprengel vorgesehen werden.

(2) Der Pflichtsprengel einer Neuen Mittelschule ist das Gebiet, in dem die zum Besuch dieser Neuen Mittelschule verpflichteten Schulpflichtigen, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(3) Der Berechtigungssprengel einer Neuen Mittelschule ist das Gebiet, in dem die zum Besuch dieser Neuen Mittelschule berechtigten Schulpflichtigen, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(4) Schüler, die zum Besuch einer Neuen Mittelschule verpflichtet oder berechtigt sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Neuen Mittelschule zu erfüllen, in deren Pflicht- bzw. Berechtigungssprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(5) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, die Neue Mittelschule im neunten oder in einem freiwilligen zehnten Schuljahr weiter zu besuchen, können die Neue Mittelschule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(6) Schüler im Sinn der Abs. 4 und 5 sind Sprengelangehörige.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Für jede Neue Mittelschule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Dieser kann in einen Pflichtsprengel und in einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Wird eine solche Teilung nicht vorgenommen, so gilt der Schulsprengel als Pflichtsprengel. Für Neue Mittelschulen und Klassen von Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt kann ein eigener Berechtigungssprengel vorgesehen werden.

(2) Der Pflichtsprengel einer Neuen Mittelschule ist das Gebiet, in dem die zum Besuch dieser Neuen Mittelschule verpflichteten Schulpflichtigen, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(3) Der Berechtigungssprengel einer Neuen Mittelschule ist das Gebiet, in dem die zum Besuch dieser Neuen Mittelschule berechtigten Schulpflichtigen, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(4) Schüler, die zum Besuch einer Neuen Mittelschule verpflichtet oder berechtigt sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Neuen Mittelschule zu erfüllen, in deren Pflicht- bzw. Berechtigungssprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(5) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, die Neue Mittelschule im neunten oder in einem freiwilligen zehnten Schuljahr weiter zu besuchen, können die Neue Mittelschule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.

(6) Schüler im Sinn der Abs. 4 und 5 sind Sprengelangehörige.

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