§ 45 T-SOG Organisationsformen

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Sonderschulen sind als selbstständige Sonderschulen oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen.

(2) In der fünften bis achten Schulstufe können eigene Klassen geführt werden, in denen ein der Neuen Mittelschule entsprechender Unterricht erteilt wird. In der neunten Schulstufe können für das Berufsvorbereitungsjahr und die Polytechnische Schule eigene Klassen geführt werden. An einer Sonderschule, an der nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, kann eine Vorschulklasse geführt werden.

(3) Sonderschulklassen der im § 46 Abs. 1 lit. b bis k genannten Arten sind nach Möglichkeit einer Sonderschule anderer Art anzuschließen.

(4) Ist die Führung eigener Schulen bzw. eigener Klassen für Schüler

a)

einer bestimmten Art der Sonderschule,

b)

verschiedener Schulstufen mit Ausnahme der neunten Schulstufe,

c)

einer Sonderschule nach § 46 Abs. 1 lit. b bis h, die für den einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule bzw. einer Polytechnischen Schule entsprechenden Unterricht in Betracht kommen,

wegen zu geringer Schülerzahl wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. In diesem Fall sind die betreffenden Schüler in einer Sonderschulklasse (allenfalls einer Sonderschule anderer Art) in Abteilungen zusammenzufassen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Sonderschulen sind als selbstständige Sonderschulen oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen.

(2) In der fünften bis achten Schulstufe können eigene Klassen geführt werden, in denen ein der Neuen Mittelschule entsprechender Unterricht erteilt wird. In der neunten Schulstufe können für das Berufsvorbereitungsjahr und die Polytechnische Schule eigene Klassen geführt werden. An einer Sonderschule, an der nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, kann eine Vorschulklasse geführt werden.

(3) Sonderschulklassen der im § 46 Abs. 1 lit. b bis k genannten Arten sind nach Möglichkeit einer Sonderschule anderer Art anzuschließen.

(4) Ist die Führung eigener Schulen bzw. eigener Klassen für Schüler

a)

einer bestimmten Art der Sonderschule,

b)

verschiedener Schulstufen mit Ausnahme der neunten Schulstufe,

c)

einer Sonderschule nach § 46 Abs. 1 lit. b bis h, die für den einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule bzw. einer Polytechnischen Schule entsprechenden Unterricht in Betracht kommen,

wegen zu geringer Schülerzahl wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. In diesem Fall sind die betreffenden Schüler in einer Sonderschulklasse (allenfalls einer Sonderschule anderer Art) in Abteilungen zusammenzufassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten