§ 51 T-SOG Lehrer, Lehrerstellen

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die Erteilung des Unterrichtes in einer Klasse einer Sonderschule, in der nach Möglichkeit das Bildungsziel der Volksschule erreicht werden soll, gilt § 19 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß. Für die Lehrerstellen (Dienstposten) mit Ausnahme der Leiterstelle für diese Sonderschulen gilt § 20 sinngemäß.

(2) Für die Erteilung des Unterrichtes in einer Klasse einer Sonderschule, in der nach Möglichkeit das Bildungsziel der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erreicht werden soll, gilt § 35 sinngemäß. Für die Lehrerstellen (Dienstposten) mit Ausnahme der Leiterstelle für diese Sonderschulen gilt § 36 sinngemäß.

(3) Eine Leiterstelle (ein Leiterdienstposten) ist nur für jene Sonderschulen vorzusehen, die als selbständige Sonderschule geführt werden.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Für die Erteilung des Unterrichtes in einer Klasse einer Sonderschule, in der nach Möglichkeit das Bildungsziel der Volksschule erreicht werden soll, gilt § 19 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß. Für die Lehrerstellen (Dienstposten) mit Ausnahme der Leiterstelle für diese Sonderschulen gilt § 20 sinngemäß.

(2) Für die Erteilung des Unterrichtes in einer Klasse einer Sonderschule, in der nach Möglichkeit das Bildungsziel der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erreicht werden soll, gilt § 35 sinngemäß. Für die Lehrerstellen (Dienstposten) mit Ausnahme der Leiterstelle für diese Sonderschulen gilt § 36 sinngemäß.

(3) Eine Leiterstelle (ein Leiterdienstposten) ist nur für jene Sonderschulen vorzusehen, die als selbständige Sonderschule geführt werden.

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