§ 56 T-SOG Allgemeines, Abgrenzung, Festsetzung, Aufnahme

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Für die Pflicht- und Berechtigungssprengel der Sonderschulen, für deren Abgrenzung und Festsetzung sowie für die Aufnahme gelten die §§ 41 bis 43 sinngemäß. Die schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes über den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf werden hierdurch nicht berührt.

(2) Für einzelne Schulstufen einer Sonderschule können gesonderte Pflicht- und Berechtigungssprengel festgesetzt werden, die das Gebiet oder Teile des Gebietes mehrerer aneinandergrenzender Schulsprengel umfassen.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann auch Schüler aufnehmen, die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, eine Sonderschule bis zu zwei Jahre über die gesetzlich festgelegte Höchstdauer des Schulbesuches hinaus zu besuchen, wenn dies im Interesse ihrer Erziehung und Schulbildung gelegen ist. Sofern diese Schüler nicht im Schulsprengel der betreffenden Sonderschule wohnen, gilt § 28 Abs. 3 sinngemäß.

Stand vor dem 28.08.2018

In Kraft vom 12.05.2017 bis 28.08.2018

(1) Für die Pflicht- und Berechtigungssprengel der Sonderschulen, für deren Abgrenzung und Festsetzung sowie für die Aufnahme gelten die §§ 41 bis 43 sinngemäß. Die schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes über den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf werden hierdurch nicht berührt.

(2) Für einzelne Schulstufen einer Sonderschule können gesonderte Pflicht- und Berechtigungssprengel festgesetzt werden, die das Gebiet oder Teile des Gebietes mehrerer aneinandergrenzender Schulsprengel umfassen.

(3) Der gesetzliche Schulerhalter kann auch Schüler aufnehmen, die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, eine Sonderschule bis zu zwei Jahre über die gesetzlich festgelegte Höchstdauer des Schulbesuches hinaus zu besuchen, wenn dies im Interesse ihrer Erziehung und Schulbildung gelegen ist. Sofern diese Schüler nicht im Schulsprengel der betreffenden Sonderschule wohnen, gilt § 28 Abs. 3 sinngemäß.

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