§ 66 T-SOG Stillegung

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Polytechnische Schule ist stillzulegen, wenn

a)

die Voraussetzungen für ihre Auflassung (§ 67) voraussichtlich nur vorübergehend gegeben sind oder

b)

das Schulgebäude unbenützbar wird und geeignete Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Stilllegung nach Abs. 1 lit. a hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag (§ 103) folgenden Jahres zu erfolgen.

(3) Die Stillegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b nicht mehr vorliegen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 09.11.1991 bis 31.08.2019

(1) Eine Polytechnische Schule ist stillzulegen, wenn

a)

die Voraussetzungen für ihre Auflassung (§ 67) voraussichtlich nur vorübergehend gegeben sind oder

b)

das Schulgebäude unbenützbar wird und geeignete Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Stilllegung nach Abs. 1 lit. a hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag (§ 103) folgenden Jahres zu erfolgen.

(3) Die Stillegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b nicht mehr vorliegen.

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