§ 72 T-SOG Bewilligung von Planunterlagen

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Planunterlagen nach den baurechtlichen Vorschriften für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden bedürfen, unbeschadet der nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen, der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion (Planunterlagenbewilligung). Diese hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat und den Schulleiter zu hören.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Planunterlagen dem § 70 entsprechen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 27.08.2015 bis 31.12.2018

(1) Die Planunterlagen nach den baurechtlichen Vorschriften für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden bedürfen, unbeschadet der nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen, der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion (Planunterlagenbewilligung). Diese hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat und den Schulleiter zu hören.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Planunterlagen dem § 70 entsprechen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.

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