§ 77 T-SOG Einteilung der Schulerhaltungskosten

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die mit der Erhaltung einer Schule verbundenen Kosten (Schulerhaltungskosten) umfassen die Kosten für den Investitionsaufwand und den Betriebsaufwand.

(2) Der Investitionsaufwand umfaßt die Kosten für die Schulliegenschaften und für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden sowie die Kosten für die Anlagen, die Einrichtungsgegenstände und die Unterrichtsmittel, die aus Anlaß eines Neu-, Zu- oder Umbaues angeschafft werden.

(3) Der Betriebsaufwand umfaßt alle nicht zum Investitionsaufwand gehörenden Schulerhaltungskosten.

(4) Als Kosten im Sinne der Abs. 2 und 3 gelten die Reinausgaben, das sind die Gesamtausgaben abzüglich allfälliger Einnahmen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 09.11.1991 bis 31.08.2018

(1) Die mit der Erhaltung einer Schule verbundenen Kosten (Schulerhaltungskosten) umfassen die Kosten für den Investitionsaufwand und den Betriebsaufwand.

(2) Der Investitionsaufwand umfaßt die Kosten für die Schulliegenschaften und für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden sowie die Kosten für die Anlagen, die Einrichtungsgegenstände und die Unterrichtsmittel, die aus Anlaß eines Neu-, Zu- oder Umbaues angeschafft werden.

(3) Der Betriebsaufwand umfaßt alle nicht zum Investitionsaufwand gehörenden Schulerhaltungskosten.

(4) Als Kosten im Sinne der Abs. 2 und 3 gelten die Reinausgaben, das sind die Gesamtausgaben abzüglich allfälliger Einnahmen.

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