§ 78 T-SOG Kostentragung

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Schulerhaltungskosten hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat gegenüber den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften (Abs. 3) Anspruch auf Beiträge zu den Schulerhaltungskosten (Schulerhaltungsbeiträge). Schulerhaltungsbeiträge sind die Beiträge zum Investitionsaufwand (Investitionsbeiträge) und die Beiträge zum Betriebsaufwand (Betriebsbeiträge).

(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind

a)

die sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften (Abs. 4) für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler, hinsichtlich der Betriebsbeiträge jedoch mit Ausnahme der in lit. c genannten Schüler,

b)

die an einer Schule in sonstiger Weise beteiligten Gebietskörperschaften (Abs. 5) für die Schüler, die in einem Heim oder in einer anderen Anstalt der betreffenden Gebietskörperschaft untergebracht sind, hinsichtlich der Betriebsbeiträge jedoch mit Ausnahme der in lit. c genannten Schüler,

c)

hinsichtlich der Betriebsbeiträge sonstige an der betreffenden Schule nicht beteiligte Gemeinden für die Schüler, die dortin der nicht beteiligten Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und die im Sprengel der betreffenden Schule nur wegen des Schulbesuches oder auf Grund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe wohnen oder die betreffende Schule mit Zustimmung des Erhalters der für sie sprengelmäßig zuständigen Schule oder deshalb besuchen, weil einer der Gründe nach Abs. 6 vorliegt; dies gilt auch für Schüler, die ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland haben.

1.

die im Sprengel der betreffenden Schule nur wegen des Schulbesuches oder aufgrund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe wohnen oder

2.

die betreffende Schule aufgrund einer Aufnahmepflicht des gesetzlichen Schulerhalters besuchen oder

3.

die betreffende Schule ohne Vorliegen einer Aufnahmepflicht des gesetzlichen Schulerhalters besuchen und die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Schülers dem sprengelfremden Schulbesuch zugestimmt hat.

Dies gilt auch für Schüler, die ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland haben.

(4) Sprengelzugehörige Gebietskörperschaften sind die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände mit Ausnahme des gesetzlichen Schulerhalters sowie allenfalls die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Schule erstreckt.

(5) An einer Schule in sonstiger Weise beteiligte Gebietskörperschaften sind die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sowie die anderen Gebietskörperschaften, die im Schulsprengel einer Schule, dem sie nicht zugehören, Heime oder andere Anstalten erhalten, in denen Schüler dieser Schule untergebracht sind.

(6) Die Zustimmung des Erhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule nach Abs. 3 lit. c ist dann nicht Voraussetzung für die Beitragspflicht der betreffenden an der Schule nicht beteiligten Gemeinde, wenn

a)

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine andere Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule oder Polytechnische Schule als jene besuchen, deren Sprengel sie angehören, weil an dieser Schule eine angemessene Förderung nicht oder nicht im selben Ausmaß erfolgen könnte,

b)

ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler eine andere Schule als jene besucht, deren Sprengel er angehört, weil er nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes vom Besuch dieser Schule ausgeschlossen wurde.

(7) Der gesetzliche Schulerhalter hat gegenüber an der betreffenden Schule nicht beteiligten Gemeinden für Schüler, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. c nicht zutreffen, keinen Anspruch auf Schulerhaltungsbeiträge. Der gesetzliche Schulerhalter kann jedoch hinsichtlich dieser Schüler mit den jeweiligen Gemeinden schriftliche Verträge über eine Beteiligung an den Schulerhaltungskosten abschließen.

Stand vor dem 11.05.2017

In Kraft vom 31.03.2017 bis 11.05.2017

(1) Die Schulerhaltungskosten hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.

(2) Der gesetzliche Schulerhalter hat gegenüber den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften (Abs. 3) Anspruch auf Beiträge zu den Schulerhaltungskosten (Schulerhaltungsbeiträge). Schulerhaltungsbeiträge sind die Beiträge zum Investitionsaufwand (Investitionsbeiträge) und die Beiträge zum Betriebsaufwand (Betriebsbeiträge).

(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind

a)

die sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften (Abs. 4) für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler, hinsichtlich der Betriebsbeiträge jedoch mit Ausnahme der in lit. c genannten Schüler,

b)

die an einer Schule in sonstiger Weise beteiligten Gebietskörperschaften (Abs. 5) für die Schüler, die in einem Heim oder in einer anderen Anstalt der betreffenden Gebietskörperschaft untergebracht sind, hinsichtlich der Betriebsbeiträge jedoch mit Ausnahme der in lit. c genannten Schüler,

c)

hinsichtlich der Betriebsbeiträge sonstige an der betreffenden Schule nicht beteiligte Gemeinden für die Schüler, die dortin der nicht beteiligten Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und die im Sprengel der betreffenden Schule nur wegen des Schulbesuches oder auf Grund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe wohnen oder die betreffende Schule mit Zustimmung des Erhalters der für sie sprengelmäßig zuständigen Schule oder deshalb besuchen, weil einer der Gründe nach Abs. 6 vorliegt; dies gilt auch für Schüler, die ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland haben.

1.

die im Sprengel der betreffenden Schule nur wegen des Schulbesuches oder aufgrund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe wohnen oder

2.

die betreffende Schule aufgrund einer Aufnahmepflicht des gesetzlichen Schulerhalters besuchen oder

3.

die betreffende Schule ohne Vorliegen einer Aufnahmepflicht des gesetzlichen Schulerhalters besuchen und die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Schülers dem sprengelfremden Schulbesuch zugestimmt hat.

Dies gilt auch für Schüler, die ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland haben.

(4) Sprengelzugehörige Gebietskörperschaften sind die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände mit Ausnahme des gesetzlichen Schulerhalters sowie allenfalls die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel einer Schule erstreckt.

(5) An einer Schule in sonstiger Weise beteiligte Gebietskörperschaften sind die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände sowie die anderen Gebietskörperschaften, die im Schulsprengel einer Schule, dem sie nicht zugehören, Heime oder andere Anstalten erhalten, in denen Schüler dieser Schule untergebracht sind.

(6) Die Zustimmung des Erhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule nach Abs. 3 lit. c ist dann nicht Voraussetzung für die Beitragspflicht der betreffenden an der Schule nicht beteiligten Gemeinde, wenn

a)

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine andere Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule oder Polytechnische Schule als jene besuchen, deren Sprengel sie angehören, weil an dieser Schule eine angemessene Förderung nicht oder nicht im selben Ausmaß erfolgen könnte,

b)

ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler eine andere Schule als jene besucht, deren Sprengel er angehört, weil er nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes vom Besuch dieser Schule ausgeschlossen wurde.

(7) Der gesetzliche Schulerhalter hat gegenüber an der betreffenden Schule nicht beteiligten Gemeinden für Schüler, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. c nicht zutreffen, keinen Anspruch auf Schulerhaltungsbeiträge. Der gesetzliche Schulerhalter kann jedoch hinsichtlich dieser Schüler mit den jeweiligen Gemeinden schriftliche Verträge über eine Beteiligung an den Schulerhaltungskosten abschließen.

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