§ 84 T-SOG

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Über Berufungen gegen Bescheide nach den §§ 81 bis 83 hat die für den gesetzlichen Schulerhalter örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, wenn die Stadt Innsbruck gesetzlicher Schulerhalter ist, die Landesregierung zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 09.11.1991 bis 31.12.2013
Über Berufungen gegen Bescheide nach den §§ 81 bis 83 hat die für den gesetzlichen Schulerhalter örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, wenn die Stadt Innsbruck gesetzlicher Schulerhalter ist, die Landesregierung zu entscheiden.

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