§ 99e T-SOG Organisation

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Unterrichtsteil und der Betreuungsteil können in getrennter oder in verschränkter Abfolge geführt werden. Der Betreuungsteil ist zu führen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Betreuungsteil angemeldet sind, mindestens sieben, an Sonderschulen mindestens drei, beträgt.

(2) Eine Klasse ist mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles zu führen, wenn alle Schüler der betreffenden Klasse für den Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler sowie mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer sich in einer Befragung dafür aussprechen.

(3) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht gegeben sind, sind der Unterrichts- und der Betreuungsteil in getrennter Abfolge zu führen.

(4) Im Betreuungsteil sind die Schüler tageweise zu Gruppen zusammenzufassen.

(5) Bei ganztägigen Volksschulen, ganztägigen Neuen Mittelschulen und ganztägigen Polytechnischen Schulen, denen Sonderschulklassen angeschlossen sind, und bei ganztägigen Sonderschulen, denen Volksschulklassen, Klassen von Neuen Mittelschulen oder Klassen von Polytechnischen Schulen angeschlossen sind, sind nach Möglichkeit nicht behinderte Schüler und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu Gruppen zusammenzufassen, wenn die personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (integrative Gruppen). Die Zahl der Schüler in solchen Gruppen ist unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung, die daraus sich ergebenden pädagogischen Erfordernisse und das zur Verfügung stehende Betreuungspersonal festzulegen.

(6) Die Entscheidung in den Angelegenheiten der Abs. 1 bis 5 obliegt dem Schulleiter. Dieser hat vor einer Entscheidung über die Führung des Betreuungsteiles (Abs. 1 zweiter Satz) den gesetzlichen Schulerhalter zu hören.

(7) Die Zahl der Wochenstunden im Freizeitbereich des Betreuungsteiles einschließlich der Verpflegung ist vom gesetzlichen Schulerhalter nach Anhören der sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften und des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses festzulegen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Der Unterrichtsteil und der Betreuungsteil können in getrennter oder in verschränkter Abfolge geführt werden. Der Betreuungsteil ist zu führen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Betreuungsteil angemeldet sind, mindestens sieben, an Sonderschulen mindestens drei, beträgt.

(2) Eine Klasse ist mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles zu führen, wenn alle Schüler der betreffenden Klasse für den Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler sowie mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer sich in einer Befragung dafür aussprechen.

(3) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht gegeben sind, sind der Unterrichts- und der Betreuungsteil in getrennter Abfolge zu führen.

(4) Im Betreuungsteil sind die Schüler tageweise zu Gruppen zusammenzufassen.

(5) Bei ganztägigen Volksschulen, ganztägigen Neuen Mittelschulen und ganztägigen Polytechnischen Schulen, denen Sonderschulklassen angeschlossen sind, und bei ganztägigen Sonderschulen, denen Volksschulklassen, Klassen von Neuen Mittelschulen oder Klassen von Polytechnischen Schulen angeschlossen sind, sind nach Möglichkeit nicht behinderte Schüler und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu Gruppen zusammenzufassen, wenn die personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (integrative Gruppen). Die Zahl der Schüler in solchen Gruppen ist unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung, die daraus sich ergebenden pädagogischen Erfordernisse und das zur Verfügung stehende Betreuungspersonal festzulegen.

(6) Die Entscheidung in den Angelegenheiten der Abs. 1 bis 5 obliegt dem Schulleiter. Dieser hat vor einer Entscheidung über die Führung des Betreuungsteiles (Abs. 1 zweiter Satz) den gesetzlichen Schulerhalter zu hören.

(7) Die Zahl der Wochenstunden im Freizeitbereich des Betreuungsteiles einschließlich der Verpflegung ist vom gesetzlichen Schulerhalter nach Anhören der sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften und des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses festzulegen.

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