§ 99f T-SOG Leiter des Betreuungsteiles

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die LandesregierungBildungsdirektion kann auf Vorschlag des Schulleiters einen Lehrer zum Leiter des Betreuungsteiles bestellen, wenn der Schulerhalter sich zum Ersatz des zusätzlichen Personalaufwandes nach § 99g Abs. 3 verpflichtet. Der Schulerhalter kann auch selbst auf Vorschlag des Schulleiters einen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zum Leiter des Betreuungsteiles bestellen. Eine solche Bestellung ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Hinblick auf die Zahl der Klassen sowie der Gruppen im Betreuungsteil zweckmäßig ist. Vor der Bestellung sind die sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften zu hören.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.2018

Die LandesregierungBildungsdirektion kann auf Vorschlag des Schulleiters einen Lehrer zum Leiter des Betreuungsteiles bestellen, wenn der Schulerhalter sich zum Ersatz des zusätzlichen Personalaufwandes nach § 99g Abs. 3 verpflichtet. Der Schulerhalter kann auch selbst auf Vorschlag des Schulleiters einen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zum Leiter des Betreuungsteiles bestellen. Eine solche Bestellung ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Hinblick auf die Zahl der Klassen sowie der Gruppen im Betreuungsteil zweckmäßig ist. Vor der Bestellung sind die sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften zu hören.

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