§ 100 T-SOG Begriff

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schüler die Schule unter Bedachtnahme auf ihre körperliche und geistige Reife ohne Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit sowie ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges innerhalb einer Stunde regelmäßig erreichen

a)

sowohl den Weg zur Schule als auch den Rückweg zur Wohnung unter Bedachtnahme auf ihre körperliche und geistige Reife ohne Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit sowie ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges bewältigen und

b)

jede dieser Wegstrecken innerhalb einer Stunde, bei Schülern einer Polytechnischen Schule innerhalb von 80 Minuten, regelmäßig zurücklegen

können. Als Schulweg gilt sowohl der Weg von der Wohnung des Schülers in die Schule als auch der Rückweg.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2019

Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schüler die Schule unter Bedachtnahme auf ihre körperliche und geistige Reife ohne Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit sowie ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges innerhalb einer Stunde regelmäßig erreichen

a)

sowohl den Weg zur Schule als auch den Rückweg zur Wohnung unter Bedachtnahme auf ihre körperliche und geistige Reife ohne Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit sowie ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges bewältigen und

b)

jede dieser Wegstrecken innerhalb einer Stunde, bei Schülern einer Polytechnischen Schule innerhalb von 80 Minuten, regelmäßig zurücklegen

können. Als Schulweg gilt sowohl der Weg von der Wohnung des Schülers in die Schule als auch der Rückweg.

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