§ 106 T-SOG Aufgaben der Aufsicht

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die Aufsichtsbehörden habenBildungsdirektion hat die Aufsicht über die gesetzlichen Schul-(Heim-)Erhalter dahin auszuüben, daß diese die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen. Die Aufsichtsbehörden habenBildungsdirektion hat die zur Behebung der festgestellten Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 09.11.1991 bis 31.12.2018

Die Aufsichtsbehörden habenBildungsdirektion hat die Aufsicht über die gesetzlichen Schul-(Heim-)Erhalter dahin auszuüben, daß diese die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen. Die Aufsichtsbehörden habenBildungsdirektion hat die zur Behebung der festgestellten Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

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